| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in
einem Urteil vom 21. März 2003, Aktenzeichen V ZR 319/02
(1), mit dem Schadensersatzanspruch eines privaten Grundstückseigentümers
nach dem Umsturz einer Pappel von einem Nachbargrundstück
befasst. Das rechtlich nicht angreifbare Urteil des BGH basiert
allerdings auf fachlich unzutreffenden Vorgaben zum Alter von
Pappeln und gibt damit Anlass zu Missverständnissen in
Bezug auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers
vor allem für Pappeln und generell für alte Bäume.
2. Zwei unterschiedliche Ansprüche
Der Leitsatz der Entscheidung weist nicht darauf hin, dass
der BGH in diesem Fall letztlich eine Frage der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht entschieden hat. Der Eigentümer
kann für seine Bäume nicht nur wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden, sondern ein
Geschädigter kann gegen ihn unter Umständen auch einen
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.
2 S. 2 BGB geltend machen. Der gravierende Unterschied zwischen
den beiden verschiedenen Ansprüchen besteht darin, dass
die Verletzung der Verkehrssicherung ein Verschulden des Baumeigentümers
- in der Regel Fahrlässigkeit wegen nicht ausreichender
Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen - fordert, während
der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch eine verschuldensunabhängige
Eigentumsstörung im Sinn des § 1004 BGB voraussetzt,
die der Baumeigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen vorher nicht abwenden konnte.
Über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und die
zugrunde liegende Eigentumsstörung hatte der BGH bereits
in einem Urteil vom 23. April 1993 (2) entschieden, wobei er
diesen Anspruch allerdings abgelehnt hat Die Leitsätze
der BGH-Entscheidung von 1993 lauten: "Pflanzt oder
unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück
einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich
heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die
damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer
regelmäßig dann nicht als Störer i. S. des §
1004 I BGB zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen
Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig
gewesen ist. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog
§ 906 II 2 BGB kommt dann nicht in Frage."
In seinem neuen Urteil von 2003 hat der BGH einen Ausgleichsanspruch
zwar ebenfalls abgelehnt, aber die Eigentumsstörung bejaht.
Die Leitsätze der BGH-Entscheidung von 2003 lauten: „Unterhält
der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der
allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück
stürzen kann, so ist er Störer im Sinn des §
1004 Abs. 1 BGB.“ Der BGH hat in diesem Fall aber
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers
angenommen.
Das OLG Düsseldorf hatte in einem Urteil
vom 15. Januar 2002 (2) (das durch die Tagespresse ging mit
dem Tenor „Baumbesitzer haftet auch ohne Schuld“)
dem Geschädigten einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zuerkannt und offen gelassen,
ob der Baumeigentümer auch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
haftbar gemacht werden konnte. Das Gericht hatte es allerdings
unterlassen, die Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
zu prüfen, nämlich ob der Baumeigentümer aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert
war, die Eigentumsstörung, hier also die Gefahr durch den
Baum, abzuwenden. Das OLG Düsseldorf hatte vielmehr unter
Bezug auf ein anderes Urteil des BGH den Ausgleichsanspruch
unter anderem mit der Begründung anerkannt, dass ein gesunder
Baum einem Sturm der Stärke 7 bis 8 Beaufort, wie er hier
geherrscht habe, standgehalten hätte. Es habe sich anders
als im Fall der BGH-Entscheidung von 1993 nicht um einen Katastrophen-Orkan
gehandelt. Dies rechtfertige es, „die auch von Billigkeitsgesichtspunkten
geprägte analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
im vorliegenden Fall Platz greifen zu lassen.“
Das OLG-Urteil ist aber nicht nur aus rechtlicher, sondern
auch aus fachlicher Sicht angreifbar, denn es besteht entgegen
der Ansicht des OLG Düsseldorf sowohl in der Fachwelt wie
auch in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass grundsätzlich
auch ein gesunder Baum bei Sturm brechen kann. Das OLG Düsseldorf
erweckt hier wieder den Eindruck, als ob es auf die Windstärke
ankommen könnte, was letztlich nicht der Fall ist. (4)
Bereits ein starker Wind aus einer anderen als der gewöhnlichen
Windrichtung kann zu einem Versagen des auf diese Belastung
nicht trainierten Baumes in jedem Alter führen. Es ist
folglich von Fall zu Fall zu prüfen, wieweit der Zustand
und damit auch das Alter des Baumes eine Gefahr darstellen.
In der Beurteilung des Alters sind Sachverständige
und ihnen folgend die Gerichte oft unsicher oder aber es wird
eine gerichtliche Beurteilung des Alters im Hinblick auf die
Verkehrssicherungspflicht aus dem Zusammenhang gerissen und
zum Nachteil der Bäume in der Tages- und Fachpresse falsch
interpretiert. So kann die Beurteilung des Alters im Leitsatz
des BGH-Urteils vom 21. März 2003 - „Unterhält
der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der
allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück
stürzen kann, so ist er Störer im Sinn des §
1004 Abs. 1 BGB“ - wieder schnell zu falschen Auslegungen
führen, wie dies auch schon in der Praxis geschieht. Für
die Bäume hat dieses missverständliche Urteil fatale
Folgen, weil die verunsicherten Baumeigentümer sich - wenn
auch zu Unrecht - zur Fällung alter Bäume gezwungen
sehen.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Der BGH war in dem am 21. März 2003 entschiedenen
Fall von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des
Baumeigentümers ausgegangen. Für den Laien liest sich
das BGH-Urteil so, als sei das Alter des Baumes allein ein Haftungsgrund.
Das ist jedoch nicht der Fall. Der BGH hatte festgestellt, dass
diese speziellen Pappeln auf Grund ihres Alters nicht mehr standsicher
waren. Dabei hat er sich allerdings auf die Aussagen eines Zeugen
aus dem Forstbereich gestützt, der die Umtriebszeit von
Pappeln mit dem erreichbaren Alter von Pappeln gleichgesetzt
und festgestellt hatte, Pappeln seien mit 30 Jahren zu schlagen.
Ein Sachverständigengutachten hatte es in dem Rechtsstreit
offensichtlich nicht gegeben, zumindest wird an keiner Stelle
der Urteilsgründe auf ein Gutachten Bezug genommen. In
dem vom BGH entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Baumeigentümer
wiederholt darauf hingewiesen worden war, dass die in einem
Bruchland stehenden Pappeln nicht mehr standsicher seien. Außerdem
war eine Pappel bereits vorher umgestürzt. Auf Grund der
Aussage des Zeugen hat der BGH die Umtriebszeit von Pappeln
als das Endalter der Pappel – hier mit 30 Jahren - und
damit eine Verpflichtung zum Fällen der Pappel angenommen.
Nach Ansicht des BGH hätte der Baumeigentümer in
diesem Fall wegen des Alters und der erfolgten Hinweise
sowie des bereits erfolgten Umsturzes einer anderen Pappel tätig
werden müssen.
Der BGH hat damit aber nicht festgestellt,
dass generell alte Pappeln nicht mehr standsicher
sind und deshalb Vorsorgemaßnahmen wie Kappungen oder
Fällungen getroffen werden müssen. Die aus fachlicher
Sicht erforderlichen Maßnahmen bleiben in jedem einzelnen
Fall der Beurteilung eines versierten Sachverständigen
überlassen, der nicht nur theoretische Darstellungen über
die generelle Gefährlichkeit von Pappeln im Alter liefern
darf, sondern der in der Lage sein muss, jeden einzelnen Baum
und hier auch jede einzelne Pappel im Alter auf die Verkehrssicherheit
hin zu beurteilen. Sonst bleibt es bei den in den letzten Jahren
festzustellenden oft unnötigen Pappelfällungen im
großen Stil. Zwar ist die Pappel – und hier nicht
in erster Linie die auf der roten Liste stehende Schwarzpappel,
sondern die Hybrid-Pappel bzw. Kanadische Pappel – an
vielen Standorten ein Problembaum in Bezug auf die Verkehrssicherheit,
aber eben nicht von vorneherein und nicht in jedem Fall, so
dass die Forderung nach eingehender Schulung der Baumkontrolleure,
Baumpfleger und Sachverständigen nicht oft genug wiederholt
werden kann. Festzuhalten ist, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
zwar bei hohem Alter der Bäume, und hier vor allem von
Pappeln, eher anzunehmen ist als bei jüngeren Bäumen,
dass das Alter allein aber nicht zwingend ein Grund für
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist.
Die Aufgabe des Sachverständigen
Wenn im übrigen Bäume umsturzgefährdet
sind und der betroffene Baumeigentümer die Gefahr nicht
erkannt hat und auch nicht erkennen konnte, so bleibt die Frage
im Raum, ob in diesen Fällen der verschuldensunabhängige
Ausgleichsanspruch gegeben ist. Im BGH-Urteil heißt es:
„Danach kommt hier, wie das Berufungsgericht auch
zutreffend erkennt, ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer
rechtswidrigen Beeinträchtigung in Betracht, die infolge
faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindert werden
konnte. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß
der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt
hat und auch nicht erkennen konnte.“ Was also, wenn
der Baumeigentümer nichts bemerken konnte, der gefahrenträchtige
Zustand, d.h. die Umsturzgefahr und damit die Störung im
Sinn des § 1004 Abs. 1 BGB aber objektiv gegeben war? Dann
haftet der Baumeigentümer tatsächlich ohne Verschulden
– nicht aus Gründen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht,
sondern aus Gründen der Nichterkennbarkeit der objektiv
gegebenen Gefahr und der damit einhergehenden Unmöglichkeit,
sie rechtzeitig abzuwenden.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch setzt
hier voraus, dass der Baumeigentümer Störer im Sinn
des § 1004 BGB ist und dass der Geschädigte
den dortigen Beseitigungsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht geltend machen konnte .Die Störereigenschaft
ist vorab zu prüfen. Hier reicht „die bloße
Stellung als Eigentümer des Grundstücks nicht aus;
die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar
auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. ... Durch
Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind
ihm allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie
durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie erst
durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden
sind. ... (5)
Der Sachverständige, gefragt nach der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
kann unter Umständen feststellen, dass der Baumeigentümer
die Gefahr nicht erkennen konnte und ihn insoweit entlasten.
Dabei wird er ihn aber unter Umständen gleichzeitig mit
dem - verschuldensunabhängigen - nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
belasten. Denn wenn eine Gefahr bestand, der Baumeigentümer
sie aber nicht erkennen konnte, dann konnte er sie auch nicht
abwenden. Damit sind die Voraussetzungen des nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruchs unter Umständen gegeben. Alles wird
darauf hinauslaufen, dass der Sachverständige eine objektive
Gefahrenlage feststellen soll. Das wird in sehr vielen Fällen
unmöglich sein. Jeder Baum stellt letztlich eine Gefahr
dar, weil er durch Sturm, Eisregen und andere Naturereignisse
brechen kann. Hier wird der Beurteilung der durch den Baum drohenden
Gefahr eine neue Bedeutung zukommen, und der Sachverständige
muss sich der rechtlichen Folgen für die Beteiligten und
seiner Verantwortung bewusst sein. Die Auslegung des Begriffs
der Gefahr wird durch diese BGH-Entscheidung wieder in den Vordergrund
gerückt.
Ergebnis
Auch nach diesem missverständlichen Urteil
des BGH, der die Umtriebszeit von Pappeln mit dem erreichbaren
Alter von Pappeln gleichgesetzt hat, bleibt es dabei, dass das
Alter des Baumes allein und für sich genommen nicht maßgeblich
für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein
kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob von dem betreffenden Baum
eine Gefahr ausgeht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer
latenten und einer konkreten Gefahr. Nach dem Urteil des BGH
von 1993 kommt es darauf an, ob „der Baum gegenüber
normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig
gewesen ist.“ ... „Weitere Voraussetzung ... ist
aber auch ... , dass der vom Eigentümer geschaffene oder
geschuldete Zustand eine konkrete Gefahrenquelle für das
Nachbargrundstück gebildet hat.“ Hier wartet
eine verantwortungsvolle Aufgabe auf den Sachverständigen,
der die Weichen für die jeweilige Urteilsfindung stellt.
| 1) |
BGH, Urt. v.21. 3. 2003, AUR 2003, 255;
WF 2003,107 |
| 2) |
BGH, Urt. v. 24. 3. 1993, NJW 1993, 1855,
BGHZ 122, 283 |
| 3) |
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15. 1. 2002,
WF 2003, 119 |
| 4) |
Breloer, Höhere Gewalt ab Windstärke
8? in Heft 2 der Reihe „Bäume und Recht“,
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher
und fachlicher Sicht, Thalacker Verlag Braunschweig, 6.
Aufl. 2003 |
| 5) |
siehe Fußnote (2) |
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