Verkehrssicherungspflicht für Pappeln, Weiden und ältere Straßenbäume

Helge Breloer

Die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume beruht in den meisten Fällen auf den Gutachten, welche die Gerichte mangels eigener Fachkenntnis einfordern. Erscheinen dem Gericht die Ausführungen des Gutachtens plausibel, so werden die Argumente übernommen, und auf ihrer Grundlage wird der Verkehrssicherungspflichtige zum Schadensersatz verurteilt oder von der Haftung freigestellt. Urteile, in denen es um strafrechtliche Verfolgung von Körperverletzung oder Tod durch Bäume geht, sind nicht bekannt.

Zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume - und zwar zum Schadensersatz - sind inzwischen über 2000 Urteile in der juristischen Datenbank zu finden, davon viele BGH-Urteile und zum überwiegenden Teil OLG-Urteile, von denen viele aus fachlicher Sicht als Fehlurteile oder zumindest als bedenklich anzusehen sind. Es sind auch immer wieder bestimmte Tendenzen in der Rechtsprechung zu beobachten, welche naturgemäß entsprechende Tendenzen in der Baumpflege widerspiegeln. Es fehlt dabei auf Seiten der Gerichte das fachliche Verständnis und auf Seiten der Fachleute das notwendige juristische Grundwissen, was sich in manchen Veröffentlichungen in der Fachpresse zeigt.

Nachdem bis Anfang der 90er Jahre eine von überzogenem Sicherheitsanforderungen geprägte Rechtsprechung vorgeherrscht hatte , wurden ab 1993 zunehmend baumfreundliche Tendenzen in den Urteilen erkennbar. In letzter Zeit droht durch die von Karlsruhe ausgehende Beurteilung der Pappel und die unangemessene Anwendung von VTA das Pendel wieder in die andere Richtung zu schlagen. Hier muss die Verunsicherung der verkehrssicherungspflichtigen Baumeigentümer beendet werden, vor allem um ein über das notwendige Maß hinausgehendes Fällen von Bäumen zu verhindern.

Aus diesem Grund werden die weiterhin baumfreundlichen und die Verkehrssicherungspflichtigen beruhigenden Urteile der letzten Zeit vorgestellt, die sich gerade mit den viel geschmähten Weichholzarten wie Pappeln und Weiden befassen. Dazu gehört auch ein Urteil des OLG Hamm , das sich speziell mit alten und vorgeschädigten Straßenbäumen (Linden) befasst und mit dem bemerkenswerten Hinweis schließt:

"Es muß beachtet werden, daß der Sicherungspflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht alle Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen können, beseitigen kann. Der Verkehr muß vielmehr gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen."

Auch in vier Urteilen zu Schäden durch Pappeln und in einem weiteren Urteil zu Schäden durch eine Silberweide wurden die Schadensersatzansprüche der Betroffenen abgewiesen und damit die Verkehrssicherungspflichtigen entlastet. Besonders erfreulich ist ein klares Urteil gegen das übertrieben Anbohren von Bäumen. Es gilt stets, vor Extremen zu warnen, wodurch die grundsätzliche Notwendigkeit des Anbohrens in bestimmten Fällen ebenso wenig in Frage gestellt wird wie das unbestreitbare erhöhte Gefahrenpotential bestimmte Baumarten wie der Weichhölzer.


1. Urteil des OLG Hamm vom 19.9.1995


In diesem Fall war ein Ast aus einer Pappel, die an der Straße stand, ausgebrochen und hatte einen darunter geparkten Pkw beschädigt. Das OLG wies die Schadensersatzklage ab, weil es keine Pflichtverletzung der beklagten Stadt feststellen konnte.

In den Urteilsgründen geht das Gericht auf die Häufigkeit der Baumkontrollen speziell bei Pappeln ein und kommt zu dem Ergebnis, daß bei dieser Baumart wegen der von ihr ausgehenden besonderen Gefahr unter Umständen mehr als zweimal im Jahr im belaubten und unbelaubten Zustand kontrolliert werden müsse. "Der Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob diese besonderen Umstände auch unter Berücksichtigung des bei den öffentlichen Trägern der Straßenbaulast nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personals eine Rechtspflicht begründen, Pappeln in kürzeren zeitlichen Abständen auf trockene oder anderweitig gefährdende Äste zu kontrollieren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Streitfall nämlich nicht festgestellt werden, daß der Schaden ... durch eine weitere Untersuchung ... verhindert worden wäre. Der Sachverständige... hat nicht bestätigen können, daß der schadensverursachende Ast bereits als auffällig hätte erkannt werden können, wenn die Mitarbeiter der Beklagten eine Zwischenkontrolle ... durchgeführt hätten. Die Zweifel des Sachverständigen beruhen darauf, daß es innerhalb sehr kurzer Zeit zu den Veränderungen gekommen sein kann, wie sie von der Zeugin ... geschildert worden sind (spärliche, gelbliche Belaubung). Wenn aber selbst bei einer Kontrolle ... der später herabgestürzte Ast nicht als auffällig erkannt worden wäre, fehlt es an der Kausalität einer evtl. Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden."
Das OLG führt dann aus, dass der Schaden nur in ganz kurzen Kontrollabständen - etwa alle zwei bis drei Wochen - hätte festgestellt werden können. Dies wäre jedoch der beklagten Stadt nicht zumutbar gewesen. "Die Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen dürfen nicht derart überspannt werden, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kommunen oder sonstigen Pflichten überstiegen würden."


2. Urteil des OLG Koblenz vom 1.12.1997 :


In diesem Fall war aus einer Pappel, die keine erkennbaren Krankheitszeichen hatte, ein belaubter Ast ausgebrochen und hatte einen Pkw beschädigt, der unter der Pappel auf einer Gemeindestraße parkte. Das Gericht wies die Schadensersatzklage des Geschädigten ab und stellte fest:
"Es kommt nicht darauf an, wie häufig und intensiv eine Gemeinde ihre Bäume kontrollieren muß und ob die Bekl. ihr Kontrollpflichten voll erfüllt hat. Auch eine strenge Kontrolle hätte nicht dazu führen müssen, jenen Ast bis zum Unfalltag zu beschneiden, denn er war gesund.
Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, gehören Pappeln ebenso wie Kastanien zu denjenigen Bäumen, die naturgemäß brüchig sind und gelegentlich auch gesunde Äste abwerfen. Kleine Äste trocknen oft aus und brechen ab, aber auch unauffällige, größere, belaubte Pappeläste können verhältnismäßig leicht abbrechen.
Der Gefahr des Abbruchs gesunder Äste könnte nur begegnet werden, wenn man gesunde Bäume jener Arten naturwidrig erheblich stutzen würde, sozusagen amputieren oder verkrüppeln oder wenn man fordern würde, den Bestand großer Bäume jener Art im gesamten Verkehrsbereich zu beseitigen . Eine derart weitgehende rechtliche Verpflichtung besteht nichtVII.

Gelegentlich natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestehen, gehört zu den naturgegebenen Lebensrisiken, für die der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzustehen braucht und die in unserer Zivilisation hinzunehmen sind. Die Wahrscheinlichkeit, durch den Abbruch gesunder Baumäste einen Schaden zu erleiden, ist wesentlich geringer als die Gefahr, durch andere erlaubte Risiken zu Schaden zu kommen (beispielsweise den Kfz-Verkehr), ganz abgesehen davon, daß unsere Zivilisation darauf bedacht sein muß, möglichst viele gesunde Bäume zu erhalten. Diese sind für Klima und Wasserhaushalt hierzulande unersetzlich und auch gem. Art. 20 a GG zu schützen, der seit 1994 den Umweltschutz zu einem Staatsziel erklärt." (Hervorhebung durch die Autorin)


3. Urteil des OLG Hamm vom 4.9.1998


In diesem Fall war ebenfalls ein belaubter Pappelast auf einen unter dem Baum parkenden Pkw gestürzt und hatte diesen beschädigt. Das Gericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach:
"kann aus dem Umstand, daß am Schadenstage ein voll belaubter und erkennbar gesunder Starkast aus dem Baum herausgebrochen ist, kann nicht geschlossen werden, daß die etwa 60- bis 70jährige Schwarzpappel erkennbar krank gewesen sei und dieser Umstand bei ordnungsgemäß durchgeführter Baumkontrolle hätte erkannt werden müssen und die Bediensteten der Beklagten zu weiteren Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen."

Das OLG geht anschließend auf die Besonderheiten, insbesondere die erhöhte Bruchgefahr, der Schwarzpappel ein und stellt anhand der Ausführungen des Sachverständigen fest,
"daß die Schwarzpappel anders als andere Baumarten eher dazu neige, nicht nur trockene und vorgeschädigte Äste, sondern auch völlig gesunde Starkäste abzuwerfen. Während bei anderen Baumarten der Bruch gesunder, grüner Äste in der Regel nur als sog. ‚Sommerbruch' infolge längerer Trockenheit und/oder starker Hitze, die zum plötzlichen Nachlassen der Wachstumsspannungen führe, erfolge, reiche bei der Schwarzpappel ein kurzes Gewitter, stärkerer Regen und/oder auch mäßiger Wind aus, um derartige Brüche zu verursachen. Dies habe seine Ursache in der Struktur (dem Aufbau) des Holzes, der geringen Widerstandsfähigkeit und der typischen Kronenstruktur der Pappel. Daher zähle die Schwarzpappel im städtischen Bereich auch zu den sog. Risikobäumen und bedürfe einer entsprechend sorgfältigen Kontrolle."

Das Gericht übersieht also keineswegs die Gefahren, die speziell von einer Pappel ausgehen können, sieht aber andrerseits auch nicht bei jedem von Pappeln verursachten Schaden von vorneherein eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Selbst ein bereits vorhandener Rindenschaden führte das Gericht zu keiner anderen Beurteilung, da dieser Schaden im unteren Stammbereich lag und es aus sachverständiger Sicht keinen Grund für die Annahme gab, dass der Baum möglicherweise auch ähnliche Schäden im Kronenbereich aufweisen würde.

Deshalb verlangte das Gericht auch keine eingehende Kontrolle der Pappel. Auch bei dem Einsatz eines Hubsteigers wäre der Schaden nicht vorhersehbar gewesen, so dass das Gericht keine Pflichtverletzung der Beklagten annahm. Im übrigen schließt das OLG das Urteil mit dem gleichen Hinweis auf das als unvermeidbar hinzunehmende eigene Risiko wie in dem eingangs zitierten Urteil vom 10.10.1997 .


4. Urteil des LG Konstanz vom 3.3.1998


In diesem Fall hatte eine im Orkan umstürzende Pappel ein Fischerboot versenkt. Es stellte sich heraus, dass die Hauptwurzel der am Ufer stehenden Pappel bei früheren Bauarbeiten abgetrennt worden war. Das Gericht wies die Klage ab, weil die verkehrssicherungspflichtige Stadt nicht damit rechnen musste, dass sich noch 25 Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten Schäden an Uferbäumen einstellen.

Diese Entscheidung muss allerdings aus fachlicher Sicht auf Skepsis stoßen, weil bekannt ist, dass gerade Wurzelabtrennungen bei Bauarbeiten in späteren Jahren zum Verlust der Standsicherheit des Baumes führen. Das Gericht hätte hier nachprüfen müssen, ob der beklagten Stadt Wurzelschäden durch die Bauarbeiten bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und danach die Frage nach der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beurteilen müssen.


5. Urteil des OLG Hamm vom 10.10.1997


In diesem Fall war bei böigem Wind ein belaubter Ast aus einer Reihe von älteren Linden am Straßenrand ausgebrochen und hatte einen vorbeifahrenden Pkw beschädigt. Auch einige schwächere Trockenäste waren aus den ca. 60 Jahre alten Bäumen ausgebrochen, allerdings ohne Schaden anzurichten. Das Gericht wies die Schadensersatzklage des geschädigten Pkw-Fahrers ab und stellte in den Leistsätzen fest:

"Schäden durch Astausbrüche von Straßenbäumen, die nur auf den mäßigen Gesundheitszustand, den ungünstigen Standort und das Alter zurückzuführen sind, müssen als unvermeidbar und daher eigenes Risiko hingenommen werden.".

Die Straßenbäume waren regelmäßig gepflegt worden. Sie wiesen zwar geringfügiges Totholz aber keine gravierenden Pflegemängel auf, so daß das Gericht keinen Anlass zu eingehenden Untersuchungen sah. Die wichtigste Aussage des Gerichts ist aber die grundsätzliche Feststellung, daß sich dies auch auf den schlechten Allgemeinzustand der Bäume bezieht, und den weist der überwiegende Teil der heutigen Straßenbäume auf.
Das Gericht stellte wörtlich fest:
"Der Standort sei zwar als ungünstig einzustufen. Das gelte aber für die überwiegende Anzahl aller Straßenbäume. Dieser Umstand ist allein kein zur Durchführung weiterer Sicherungsmaßnahmen, zumal die Linde auch an ungünstigen Standorten gut wächst und im Gegensatz zu anderen Bäumen nicht bruchanfällig ist".

Der Schaden war durch einen belaubten Ast verursacht worden. Die Forderung des Geschädigten, die Krone mit Hilfe eines Hubsteigers auf eventuell ausbruchgefährdete Äste nur wegen des schlechten Allgemeinzustandes der Bäume zu untersuchen, lehnte das OLG ab. Es bestätigte vielmehr die allgemeine Erfahrung, daß Anzeichen für eine Bruchgefahr bei der vom Boden aus erfolgenden Sichtkontrolle in der Regel nicht zu erkennen sind, wenn die Krankheitssymptome sich oben in der Baumkrone befinden, also vor allem im Sommer durch Laub verdeckt werden.

Dieses Urteil entlastet vor allem die verkehrssicherungspflichtigen Kommunen hinsichtlich ihres umfangreichen älteren Baumbestandes.



Literatur
Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Bäume und Recht, Heft 2,
Thalacker, 5. Aufl. 1996, S. 99
Versicherungsrecht (VersR) 1994, 357, 4 OLG-Urteile mit Anmerkung von Breloer
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1997, VersR 1998, 188
OLG Hamm, Urteil vom 19,9,1995 - 9 U 95/95 - nicht veröffentlicht
OLG Koblenz, Urteil vom 1.12.1997, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1998, 378 mit Anmerkung von Breloer
Forderung von Hötzel unter anderem in: Verkehrssicherungspflicht für Bäume - BGH-Rechtprechung und aktuelle Fragen, Agarrecht (AgrarR) 1998, 163
An dieser Stelle verweist das Gericht auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.41996 in VersR 1997, 463 mit weiteren Nachweisen, in dem es um einen Schaden durch eine Weide mit fehlender Kronensicherung ging.
OLG Hamm, Urteil vom 4.9.1998, Wertermittlungsforum (WF) 1999, 28
siehe Fußnote 3
LG Konstanz, Urteil vom 3.3.1998, WF 1999, 32