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(Auszug aus "Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht"
6. Auflage 2002, Thalacker Verlag Braunschweig)
Die Rechtsprechung zu den Baumkontrollen muss auch der Baumkontrolleur vor Ort kennen, damit er weiß, in welchem Umfang er bei Unfällen eventuell zur Verantwortung gezogen werden kann.
Es gibt inzwischen eine fast unübersehbare Flut von veröffentlichten Urteilen zur Verkehrssicherungspflicht, die in ihrer Vielfalt und teilweisen Widersprüchlichkeit eher zur Verwirrung als zur Klärung beiträgt. Es gibt - von Ausnahmen abgesehen - heute eine überwiegend Rechtsprechung, die nachfolgend dargestellt werden soll (vgl. Versicherungsrecht - VersR 1994 (9), 357- 361 - OLG Rechtsprechung 1993 mit Anmerkung der Verf.; OLG Koblenz, Urteil v. 1.12.1997, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 1998 (9), 378 mit Anmerkung der Verf.)
1. Die Ursache der unterschiedlichen Rechtsprechung zu den Baumkontrollen
Die Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen hat der Bundesgerichtshof - BGH - in dem richtungsweisenden Urteil vom 21. 1. 1965 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 815 und VersR 1965, 475) festgelegt und dabei betont:
"Allerdings kann nicht verlangt werden, daß eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist. Ein solcher Zustand läßt sich einfach nicht erreichen."
Diese Feststellung kann - vor allem mit Blick auf die frühere Rechtsprechung - nicht oft genug wiederholt werden, denn in damals gingen die Gerichte dazu über, immer strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen, und hier insbesondere an den Umfang der erforderlichen Baumkontrollen. Die Urteilsbegründungen waren für den Baumkontrolleur vor Ort auch aus fachlicher Sicht oft unverständlich und führten letztlich zu manchen unnötigen Fällungen und überzogenen Sanierungsmaßnahmen.
Dabei waren es ausgerechnet Fachleute der eigenen Sparte, die zu diesen Urteilen beigetragen hatten. Viele Sachverständige erliegen der Versuchung, im Gutachten vor Gericht ihr gesamtes Wissen über die Gefährlichkeit einzelner Baumkrankheiten und Defekte unter Beweis zu stellen. Dabei wird oft von den erst nach dem Unfall klar zutage getretenen Ursachen (Holzfäule u. a.) auf die Vorhersehbarkeit des jetzt eingetretenen Schadens geschlossen. Hätte der gleiche Sachverständige drei Wochen vor dem Unfall vor dem Baum gestanden und wäre um seine Diagnose und vor allem Prognose gebeten worden, so hätte das Ergebnis in vielen Fällen anders ausgesehen. Auch die von den Sachverständigen dem Gericht als erforderlich beschriebenen - und in der Praxis nicht durchgeführten - Untersuchungsmaßnahmen richten sich oft nach den erst nach dem Unfall gewonnenen Erkenntnissen und fallen dementsprechend weitreichend aus. Dabei hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Umeil ausdrücklich nur die Maßnahmen gefordert, "die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind". In einem früheren Urteil vom 21. 12. 1961 (VersR 1962, 262) hatte der Bundesgerichtshof bereits festgestellt:
"Der Umfang der gebotenen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich gewesen wäre, denn es ist nicht möglich, den Verkehr völlig gefahrlos zu gestalten. Deshalb kann aus der Tatsache des Unfalls . . . allein nicht auf ein Pflichtversäumnis geschlossen werden."
Es bleibt die Frage nach dem konkreten Umfang der gebotenen Überwachung und Sicherung, wobei hier in erster Linie die Überwachung, d. h. die Baumkontrolle, interessiert. Was kann der Baumkontrolleur, der Praktiker vor Ort, auf welche Weise feststellen und wozu ist er verpflichtet, damit er oder sein Auftraggeber sich bei Unfällen nicht schadensersatzpflichtig machen?
2. Die Arten der Baumkontrolle
Einigkeit besteht in der Praxis und Rechtsprechung darüber, dass grundsätzlich eine Sichtkontrolle ausreichend ist und eine eingehende fachliche Untersuchung erst beim Vorliegen besonderer verdächtiger Umstände erforderlich wird.
Aber schon die Frage, von welchem Standort aus die Sichtkontrolle durchzuführen ist, und erst recht die Frage, nach welchen Kriterien dies zu geschehen hat, wurde unterschiedlich beantwortet.
Die Sichtkontrolle vom Boden aus
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. 1. 1965 (siehe Seite 99) ist die Sichtkontrolle eine gründliche, rein optische Zustands- und Gesundheitsprüfung des Baumes vom Boden aus.
Nachdem immer häufiger auch Hubsteiger bei den Baumkontrollen eingesetzt wurden, kam eine solche Forderung in der strengen früheren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 14. 7. 1987 - 9 U 295/86 -) und Köln (Urteil vom 8. 2. 1988, VersR 1990, 287) auch für die regelmäßige Sichtkontrolle auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte jedoch bereits in einem Urteil vom 22. 4. 1982 (VersR 1983, 61) eine klare Trennung zwischen der Sichtkontrolle vom Boden aus als Regelfall und der Sichtkontrolle mit Hilfe eines Hubsteigers als weitergehende fachliche Untersuchung gezogen. Die Sichtkontrolle vom Boden aus ist der Regelfall.
Die Sichtkontrolle mit dem Hubsteiger
Ist beispielsweise wegen der Höhe des Baumes die Beurteilung der Krone bei der Suche nach trockenen Ästen vom Boden aus nicht einwandfrei möglich, so bedarf es nicht von vornherein des Einsatzes eines Hubsteigers, um die Sichtkontrolle nunmehr von der Arbeitsbühne aus fortzusetzen. Sowohl das OLG Düsseldorf (Urteil vom 8. 2. 1988 - 7 U 196/87 -) wie auch das OLG Köln (Urteil vom 28. 1. 1993, VersR 1993, 989) haben eindeutig festgestellt, dass der Einsatz eines Hubsteigers - auch zur Sichtkontrolle - mit solchem Aufwand verbunden ist, das er nicht mehr zur Regeluntersuchung der Sichtkontrolle gerechnet werden kann, sondern bereits zu der eingehenden fachlichen Untersuchung gehört, die erst bei Vorliegen besonderer verdächtiger Umstände geboten ist.
Grundsätzlich ist die Sichtkontrolle auch sehr großer und hoher Bäume vom Boden aus ausreichend. Sollten dabei aber Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste festgestellt werden, ist der Einsatz eines Hubsteigers erforderlich, und zwar zunächst nur zu einer weiteren Sichtkontrolle von der Arbeitsbühne aus, auch wenn der gesamte Vorgang bereits als eingehende fachliche Untersuchung bzw. weitergehende Maßnahme (so das OLG Köln, Urteil vom 28. 1. 1993) bezeichnet wird. Erst wenn sich dann herausstellt, dass die Entfernung der georteten Trockenäste zur Herstellung der Verkehrssicherheit nicht ausreicht, weil beispielsweise Verdacht auf Pilzbefall besteht, ist eine weitergehende Spezialuntersuchung erforderlich. Alle Untersuchungen am Baum sind schrittweise und nur bei Bedarf zu intensivieren.
Zur überzogenen Rechtsprechung in den neuen Ländern
vgl. Ziffer 6: Sichtkontrolle mit dem Hubwagen?
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