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Überhang von Zweigen, eindringende Wurzeln
- ohne baumschutzrechtliche Regelungen
Soweit keine baumschutzrechtlichen Vorschriften zur Anwendung
kommen und nicht das Nachbarrecht in den Landesgesetzen (wie
z.B. in Baden-Württemberg) etwas anderes vorsieht, gilt
für den Überhang von Zweigen und das Eindringen von
Wurzeln in Nachbargrundstücke in der Regel (Ausnahme z.B.
der Grenzbaum) die Vorschrift des § 910 BGB.
§ 910 BGB (Überhang)
| I. |
Der Eigentümer eines Grundstücks
kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von
einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden
und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden
Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks
eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und
die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. |
| II. |
Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht
zu, wenn die Wurzeln und die Zweige die Benutzung des Grundstücks
nicht beeinträchtigen. |
Das Abschneiderecht des Nachbarn setzt immer eine Beeinträchtigung
seines Grundstücks durch die Wurzeln oder den Überhang
voraus.
Zur Feststellung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wird
vom Gericht in der Regel ein Sachverständiger eingeschaltet.
Dieser hat festzustellen, ob eine "nicht unwesentliche Beeinträchtigung"
vorliegt. Geringfügige Beeinträchtigungen wie beispielsweise
vereinzelte Schwachwurzeln in einer Gehölzfläche oder
Überhang in großer Höhe über einer Rasenfläche
können beispielsweise das Abschneidrecht ausschließen.
Im Einzelfall kann es sehr schwierig sein, aus fachlicher Sicht
das Maß der Beeinträchtigung festzustellen.
Ein Fall aus der Praxis:
Teile des äußeren Wurzelwerks einer mehr als
10 m entfernten Roßkastanie sind in ein tiefer gelegenes
Erdbeerbeet auf dem Nachbargrundstück eingedrungen. Es
handelt sich um einige periphere Fein- und Schwachwurzeln, die
den Ertrag der Erdbeerkultur nicht gemindert haben, aber bei
der Bearbeitung des Beetes zu Tage getreten sind. Der Sachverständige
hat an Hand der Anzahl, Lage und Auswirkungen der Wurzeln festgestellt,
dass die Beeinträchtigung in diesem Fall als unwesentlich
anzusehen war. Das kann in einem ähnlichen gelagerten Fall
je nach Stärke und Anzahl der Wurzeln jedoch anders zu
beurteilen sein.
Eine Definition, wann eine nur unwesentliche Beeinträchtigung
vorliegt, hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 6. 7. 1988, NuR
1989, 322) im Zusammenhang mit Samenflug gegeben:
"Nur unwesentlich ist eine Beeinträchtigung, die der
durchschnittliche Mensch nicht mehr als solche empfindet. Dabei
kommt es u.a. auf die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks,
auf Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Beeinträchtigung
an. Auch kann das Verhältnis zu anderen Einwirkungen von
Bedeutung sein"
Überhängende
Zweige
Wenn es um die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks
durch Überhang von Zweigen geht, muss der Sachverständige
nicht nur den Grad der tatsächlichen gegebenen Beeinträchtigung
des Nachbargrundstücks - das heißt der Nutzung des
Nachbargrundstücks - feststellen, sondern vor allem, ob
die Beeinträchtigung vom Überhang selbst ausgeht
und nicht eventuell von dem Baum insgesamt. Das kann der Fall
sein, wenn der Baum südlich vom Grundstück des Nachbarn
steht und beispielsweise die gerügte und beeinträchtigende
Beschattung des Grundstücks bereits durch die Baumkrone
auch ohne den Überhang gegeben ist, also die Entfernung
des Überhangs die Beeinträchtigung nicht mindern kann.
So haben mehrere Gerichte entschieden (z.B. OLG Oldenburg, Urt.
v. 25.7.1990, VersR 1991, 556)
Die Beseitigung des Baumes kann nicht wegen der
Beeinträchtigungen gefordert werden:
"Der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Anpflanzungen
auf dem Nachbargrundstück kann nicht allein auf den Entzug
von Licht, Luft und Sonne durch die Bäume gestützt
werden", LG Dortmund, Urt. v. 8. 7. 1987, AgrarR 1990, 209.
"Der Umstand, daß bei starken Windböen von einer
60 Jahre alten Pappel ‚gesunde' Äste abbrechen können,
begründet keinen Anspruch auf Beseitigung des grenznah
gepflanzten Baumes." (OLG Köln, Urt. v. 17. 5. 1989, VersR
1989, 1202)
Die Beeinträchtigung durch den Überhang von
Zweigen oder durch eindringende Wurzeln muss bereits konkret
vorliegen. Eine abstrakte Gefährdung reicht zur Begründung
des Beseitigungsanspruchs nicht aus. Das Abschneiderecht ist
also nicht schon dann gegeben, wenn erste Wurzeln unter eine
Pflasterfläche wachsen und befürchtet wird, dass die
Pflasterfläche angehoben wird oder Wurzeln sich einer Versorgungsleitung
nähern. Vielmehr muss der Nachweis eines bevorstehenden
Schadens geführt werden. (LG Hannover, Urt. v. 25. 3. 1988
- 10 S 89/87-)
Fristsetzung
Das Abschneiderecht bezüglich des Überhangs von
Zweigen sieht eine Fristsetzung des Nachbarn vor. Er
kann den Baumeigentümer zum Abschneiden innerhalb einer
angemessenen Frist auffordern oder aber nach Ablauf der selbst
abschneiden. Im letzten Fall muss der Eigentümer die entstandenen
Kosten ersetzen.
Eine immer wieder gestellte Frage: Wie lange ist eine angemessene
Frist?
Die Angemessenheit der Frist lässt sich nicht generell
mit vier oder sechs Wochen beantworten - auch wenn dies
die Zeitspanne ist, die in der Praxis üblicherweise vorgegeben
wird und von der Dauer her als angemessen zu betrachten ist.
Auch die Jahreszeit spielt eine Rolle. Es kann vom Baumeigentümer
grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er in einer Zeit
schneidet, die für den betroffenen Baum nachweislich schädlich
ist. Über den richtigen Schnittzeitpunkt bei den einzelnen
Gehölzarten herrscht jedoch in Fachkreisen keine einheitliche
Meinung und zum anderen wird die Schnittzeit auch je nach Standort
des Gehölzes noch vom Schnittverbot in den Landesnaturschutzgesetzen
bestimmt. So hat das Landgericht Gießen in einem Urteil
vom 18. 7. 1996 - 46 C 704/96 - festgestellt:
"Der Beklagte kann sich auch nicht wirksam darauf berufen, daß
das Beseitigungsverlangen ‚zur Unzeit' erfolgt ist, da die Bäume
im Herbst oder Winter nicht hätten geschnitten werden dürfen.
Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zwar zu dem
Ergebnis, aus baumbiologischer Sicht hätten die Bäume
zu einem anderen Zeitpunkt geschnitten werden müssen..
Aus dem dem Sachverständigengutachten anliegenden Aufsatz
folgt jedoch auch, daß Schnittmaßnahmen traditionell
zumeist im Winterhalbjahr erfolgen und teilweise das Beschneiden
von Bäumen im Frühjahr und Sommer sogar verboten ist.
Soweit der Sachverständige dies aus baumbiologischer Sicht
in Frage stellt, bedeutet dies nicht eine allgemein gültige
Veränderung der bisherigen Sanierungszeit in der Baumpflege."
Auch wenn das Gericht wie hier nicht immer von der fachlich
richtigen Beurteilung zu überzeugen ist, bleibt es Aufgabe
der Sachverständigen, in ihren Gutachten beständig
auf den derzeitigen Stand der Kenntnis und Erfahrungen hinzuweisen
und so die Rechtsprechung in die richtige Richtung zu lenken.
Macht der Nachbar nach erfolglosem Ablauf der Frist von seinem
Abschneiderecht Gebrauch, so muss er die überhängenden
Äste fachgerecht abschneiden. Anderenfalls macht
er sich schadensersatzpflichtig. Der Sachverständig, der
den Schaden bemessen soll, muss wissen, dass sich der Schaden
nur auf die Differenz bezieht, die zwischen dem rechtmäßigen,
fachgerechtem und dem unrechtmäßigen weil übermäßigen
und/oder nicht fachgerechten Rückschnitt liegt. Er muss
also feststellen:
| 1. |
wie groß wäre der Wertverlust des
Baumes bei fachgerechtem Entfernen der überhängenden
Äste gewesen und |
| 2. |
wie groß ist der Wertverlust des Baumes
jetzt durch das nicht rechtmäßige und/oder fachgerechte
Entfernen der überhängenden Äste. |
Es stellt sich auch die Frage, wieweit der Baumeigentümer
einen Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn hat, wenn
dieser ein Abschneidrecht hat , aber die Zweige abschneidet
ohne dem Baumeigentümer vorher eine Frist zu setzen.
Ein Schadensersatzanspruch setzt immer einen Schaden voraus,
der widerrechtlich zugefügt wurde. Nun ist das Abschneiden
ohne Fristsetzung zwar widerrechtlich, aber daraus ist letztlich
kein Schaden entstanden, wenn der Nachbar ein Abschneiderecht
hat und die überhängenden Zweige grundsätzlich
abgeschnitten werden durften. Einen Schaden wird der Baumeigentümer
dann kaum nachweisen können, wenn das Abschneiden der Äste
fachgerecht und unter Einhaltung der Grenzlinie erfolgt ist.
Einschlägige Rechtsprechung hierzu ist derzeit nicht bekannt.
Eine ähnliche Situation besteht auch beim Grenzbaum (§923
BGB), bei dem - wenn es sich nicht um eine Grenzeinrichtung
handelt - jeder der Nachbarn die Beseitigung verlangen kann.
Wird der Grenzbaum ohne Einwilligung des Nachbarn beseitigt,
so lehnt die Rechtsprechung weitgehend einen Schadensersatzanspruch
ab. (s. Ausführungen zum Grenzbaum)
Eindringende Wurzeln
Das Gleiche gilt hinsichtlich des Abschneidens von Wurzeln.
Auch der Schaden, der durch übermäßiges bzw.
nicht fachgerechtes Durchtrennen von Wurzeln entstanden ist,
ist stets in zweifacher .Hinsicht zu prüfen. Es muss festgestellt
werden, wie hoch der durch die rechtmäßige Abtrennung
entstandene Wertverlust des Baumes gewesen wäre und wie
hoch der durch die darüber hinaus gehende und somit unrechtmäßige
Abtrennung von Wurzeln entstandene Schaden ist. Nur letzteren
kann der Baumeigentümer einklagen. Der Sachverständige
muss dies bei der Gutachtenanfertigung berücksichtigen,
weil sonst der Baumeigentümer unter Umständen seinen
berechtigten (Teil)Schadensersatzanspruch verlieren kann. (Vermeidung
von Fehlurteilen durch Rechtskunde des Sachverständigen,
Stadt und Grün 1999(4), 212)
Beeinträchtigen eindringende Wurzeln die Nutzung
des Nachbargrundstücks, so kann der Nachbar sie nach dem
Wortlaut des § 910 BGB ohne Anzeige an den Baumeigentümer
abschneiden. Das BGB ist von 1900, als man den Wurzeln
noch keine Bedeutung zumaß. Da das Abtrennen von Wurzeln
unter Umständen zu schweren Baumschäden bis zur Umsturzgefahr
des Baumes führen kann, muss der Baumeigentümer zumindest
Kenntnis erhalten. Er muss Gelegenheit erhalten, selbst Schutzmaßnahmen
für seinen Baum zu treffen. Diese Ansicht wird heute auch
in der Rechtsprechung vertreten. Dazu wird auf das nachbarrechtliche
Gemeinschaftsverhältnis (§242 BGB) verwiesen, das den Nachbarn
zur Anzeige verpflichtet, aber zu mehr auch nicht.. Hat er die
Anzeige unterlassen, und nur dann, kann er für einen durch
das Abschneiden der Wurzeln an dem Baum entstandenen Schaden
haftbar gemacht werden. So hat das OLG Düsseldorf (Urt.
v. 23. 6. 1993, WF 1994, 134) entschieden: "Dringen Wurzeln
eines Baumes in ein Grundstück ein und befindet sich dort
ein Bauvorhaben, so handelt der Grundstückseigentümer
in Ausübung seines Selbsthilferechts bei de Beseitigung
der Wurzeln grundsätzlich nicht rechtswidrig. Eine zu Schäden
am Baum führende Wurzelbeseitigung kann allerdings dann
eine rechtswidrige Eigentumsverletzung darstellen, wenn nachbarrechtliche
Rücksichtnahme und Gebote von Treu und Glauben eine Unterrichtung
des Baumeigentümers fordern, um ihm die notwendigen Schutzmaßnahmen
zu ermöglichen." (Baumtod nach Wurzelkappung durch den
Nachbarn, LA 1994(6), 53)
Oft stellt sich die Frage, auf welcher Seite der Grundstücksgrenze
der abschneideberechtigte Nachbar die Wurzeln durchtrennen darf,
(oder herüberhängende Äste abschneiden darf),
was bei vorhandenen Mauern oder anderen schwer zugänglichen
Grenzeinrichtungen von Bedeutung sein kann. Der abschneideberechtigte
Nachbar darf nur auf seinem Grundstück den Überwuchs
beseitigen, also entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück.
(LG Bielefeld, NJW 1960, 678).
Er darf zum Durchtrennen des Überwuchses auch nicht
das Nachbargrundstück des Baumeigentümers betreten
(KG OLG 26, 72; LG München WuM 1988, 163 - aus Palandt,
Kommentar zum BGB § 910 Anm. 2).
Wurzeln und Leitungen
Wenn Wurzeln in Leitungen auf dem Nachbargrundstück eindringen,
ist der Eigentümer grundsätzlich Störer im Sinn
des § 1004 BGB, das bedeutet, dass er vom Baumeigentümer
die Beseitigung der Störungen verlangen kann und zwar auf
dessen Kosten. Der Anspruch aus § 1004 BGB besteht neben dem
Anspruch aus § 910 BGB und zwar sowohl hinsichtlich herüberhängender
Zweige wie auch hinsichtlich eindringender Wurzeln.
Dringen als Wurzeln in das Grundstück des Nachbarn (bzw.
hängen Zweige herüber) und wird die Nutzung des Nachbargrundstücks
beeinträchtigt, so hat der Nachbar nach § 910 BGB das Recht,
die Wurzeln selbst abzuschneiden (die Zweige nach erfolgloser
Fristsetzung an den Eigentümer abzuschneiden) und daneben
den Anspruch aus § 1004 BGB gegen den Baumeigentümer auf
Beseitigung der Beeinträchtigung. Nimmt der Nachbar die
Beseitigung selbst vor oder lässt sie durch einen Garten-
und Landschaftsbaubetrieb oder Baumpfleger vornehmen, so kann
er die Kosten vom Baumeigentümer (nach §§ 812, 910, 1004
BGB) ersetzt verlangen.
Die Rechtsprechung des BGH ging früher dahin, dem Baumeigentümer
hier in jedem Fall die Kostenlast für die Beseitigung eindringender
Wurzeln aufzuerlegen, die bei in Leitungen eindringenden Wurzeln
sehr hoch sein kann. Das traf vor allem die Kommunen, deren
Straßenbäume oft in die Versorgungsleitungen angrenzender
Grundstücke eindrangen. So entschied der BGH in einem Urteil
vom 7.3.1986, NJW 1986, 2640:
| "1. |
Wird bei der Beseitigung von Baumwurzeln,
die vom Gehweg aus in die Abwasserleitung eines angrenzenden
Grundstücks eingedrungen sind und diese verstopft haben,
die Leitung zerstört, so hat der Störer (also
die Kommune, Anm. d. Verf.) auf seine Kosten eine neue Abwasserleitung
zu verlegen. |
| 2. |
Der in seinem Eigentum beeinträchtigte
Grundstückseigentümer, der anstelle des Störers
die Beeinträchtigung beseitigt, kann neben den Kosten
für die Freilegung der verstopften und Neuverlegung
der zerstörten Leitung in der Regel auch Erstattung
der Aufwendungen für einen fehlgeschlagenen Reinigungsversuch
und für die Untersuchung der Verstopfungsursache verlangen."
|
Ähnlich hatte der BGH in einem späteren Urteil vom
2. 12. 1988 (NJW 1989, 1032) entschieden, in dem er die Frage
offen ließ, ob dem Geschädigten eine Mitverantwortung
wegen der Undichtigkeit der Leitung anzurechnen sei:
"Unterhält eine Gemeinde auf ihrem Grundstück von
ihr gepflanzte Bäume, deren Wurzeln in die Abwasserleitung
eines Nachbargrundstücks eindringen, so ist sie hinsichtlich
der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Eigentums
des Nachbarn Störer."
Auch bei dem Anheben und der Beschädigung einer Mauer
auf einem Anliegergrundstück durch Baumwurzeln eines Straßenbaumes
hatte der BGH in einem Urteil vom 8.3.1990, NJW 1990, 3195 entschieden,
dass das Eindringen von Wurzeln keine Einwirkung von Straßenbepflanzungen
ist, die nach den Straßengesetzen zu dulden ist, sondern:
"Wird die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt,
die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer
Gemeindestraße herrühren, so kann das einen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch auslösen."
Das strengste Urteil des BGH war das vom 26. 4. 1991, VersR
1991, 1179, das heute durch die gewandelte Rechtsprechung des
BGH keine Geltung mehr hat. Hier hatte der BGH noch festgestellt:
"Ob das Eindringen der Baumwurzeln durch eine eventuell altersbedingte
Undichtigkeit der Kanalrohre erst ermöglicht oder begünstigt
wurde, ist für die Eigentumsstörung in Form der Beeinträchtigung
des ungehinderten Abwasserabflusses ebenfalls unerheblich. In
diesem Fall wäre der Abwasserfluß nicht durch undichte
Stellen im Leitungssystem, sondern durch die in die Leitung
eingedrungenen Baumwurzeln blockiert worden."
Diese Rechtsprechung hatte rechtsdogmatische Gründe, die
hier nicht näher erläutert werden sollen. (Der BGH
tat sich schwer, die Vorschrift des § 254 BGB aus dem Schuldrecht
über das Mitverschulden auch auf die Vorschriften des Sachenrechts
über die Eigentumsstörung, z. B. § 1004 BGB, anzuwenden).
Der BGH hat seine Rechtsprechung in dem für die Kommunen
wichtigen Urteil vom 21. Oktober 1994, NJW 1995, 395 revidiert.
Er hat jetzt grundsätzlich die Möglichkeit der Mitverursachung
des Schadens durch eine undichte Leitung anerkannt. Folglich
kann heute die Verantwortlichkeit für Schäden an Leitungen
durch eindringende Wurzeln nicht mehr allein dem Baumeigentümer
aufgebürdet werden, sondern der geschädigte Leitungseigentümer
trägt bei einem defekten Leitungssystem Mitverantwortung
für die Beeinträchtigung durch die Wurzeln. In dem
vom BGH entschiedenen Fall wurde der Anspruch des geschädigten
Grundstückseigentümers wegen seiner Mitverantwortung
um ein Drittel gekürzt. (Minderung des Ersatzanspruchs
bei Eindringen von Wurzeln in schadhafte Leitungen, Stadt und
Grün 1995(6), 404)
Wurzeln in Tennisplatz
Auch ein anderer Fall, der bis zum BGH ging, zeigt, dass Ansprüche
des Nachbarn wegen Schäden durch eindringende Wurzeln gegen
den Baumeigentümer keineswegs immer zum vollen Erfolg führen.
Hier hatte ein Tennisplatzbetreiber von einem Landwirt eine
Ackerfläche gekauft und unmittelbar an der Grenze zur Weide
des Landwirts, die hier von hohen Pappeln eingefasst war, einen
Tennisplatz auf dem neu erworbenen Grundstück angelegt.
Er hatte weder den Landwirt aufgefordert, die Wurzeln zu entfernen
noch hatte er vor dem Bau des Tennisplatzes von seinem Abschneidrecht
Gebrauch gemacht. Nach einiger Zeit hob sich der Belag des Tennisplatzes
durch die Wurzeln der Pappeln. Die Kosten der Beseitigung der
eingedrungenen Wurzeln und der Wiederherstellung des Belages
des inzwischen unbespielbaren Tennisplatzes waren erheblich.
Der Tennisplatzbetreiber erhielt nur einen Teil der Kosten erstattet.
Der BGH (Urteil v. 18. 4. 1997, NuR 1997, 622) stellte dazu
fest:
"Baut der Eigentümer einer Ackerfläche neben einer
auf dem Nachbargrundstück schon vorhandenen Pappelreihe
einen Tennisplatz, so trifft ihn eine erhebliche Mitverantwortung
an der durch das Wurzelwachstum verursachten Beeinträchtigung
seines Eigentums (Tennisplatzbelag), wenn er dem Nachbarn gegenüber
vorher nicht seinen Abwehranspruch (§ 1004 BGB) geltend macht."
(Pappelwurzeln in Tennisplatz, NL 1998(4), 253)
Straßen und Anlieger
Die Träger der Straßenbaulast (Bund, Länder,
Kreise und Gemeinden) haben das Recht, den Straßenkörper
und die Nebenanlagen zu bepflanzen. Zur Bepflanzung zählt
jeglicher Bewuchs, seien es Bäume, Sträucher, Hecken,
Stauden oder Gräser. Die Bepflanzung ist Zubehör der
Straße. Die Straßengesetze der meisten Bundesländer
enthalten spezielle Vorschriften hinsichtlich der Straßenbepflanzung.
Danach haben die Straßenanlieger die Einwirkungen von
Straßenbäumen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung
und Ergänzung grundsätzlich zu dulden.
Bei der Pflanzung von Straßenbäumen und anderen
Gehölzen muss der Straßenbaulastträger grundsätzlich
keinen Abstand zu den Anliegergrundstücken einhalten,
es gelten keine Vorschriften über Grenzabstände. Aber
auch für die Straßenanlieger gibt es keine Abstandsvorschriften,
weil in den Nachbarrechtsgesetzen ausdrücklich bestimmt
wird, dass diese Vorschriften nicht für Anpflanzungen an
den Grenzen zu öffentlichen Straßen gelten.
Wenn Straßenbäume bereits vorhanden sind, haben
die Straßenanlieger wenig Möglichkeiten, sich gegen
die Einwirkungen von Straßenbäumen zu wehren. Die
Rechtsprechung hat sich mit den Fragen der Beeinträchtigung
durch Straßenbäume des öfteren zu befassen und
entscheidet hier in der Regel nicht zugunsten des Straßenanliegers,
sondern zugunsten der Straßenbäume und damit auch
des Straßenbaulastträgers.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied in einem Urteil
vom 22.2.1985 (NJW 1986, 2768), dass Straßenanlieger den
herbstlichen Laubfall und Samenflug von Bäumen hinzunehmen
haben. Das OLG Hamm stellte in seinem Urteil vom 18.12.1980
(AgrarR- 1981, 288) darüber hinaus fest:
Der Nachbar einer Straße hat weder einen Anspruch
darauf, dass der Träger der Straßenbaulast die in
sein Grundstück überwachsenden Äste und Wurzeln
beseitigt, noch einen Entschädigungsanspruch.
Es bleibt noch die Frage, wieweit der Straßenanlieger
herüberragende Zweige und eindringende Wurzeln von Straßenbäumen
selbst abschneiden oder durchtrennen darf. Da eine grundsätzliche
Duldungspflicht gegenüber der Straßenbepflanzung
besteht, kann er die Kosten hierfür, wie das genannte Urteil
des OLG Hamm zeigt, nicht vom Straßenbaulastträger
ersetzt verlangen. Er darf aber Zweige von Straßenbäumen,
die in sein Grundstück herüberhängen und die
Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen, selbst
abschneiden. (so auch OVG Münster, Urteil v. 21. 9. 1999,
NJW 2000, 754 mit weiteren Nachweisen) In vielen Landesstraßengesetzen
ist ausdrücklich eine vorherige Anzeige für das Abschneiden
von Wurzeln vorgesehen, woraus im Umkehrschluss folgt, dass
grundsätzlich Wurzeln abgeschnitten werden dürfen,
sonst gäbe es keine Anzeigepflicht. Allerdings ist das
Abschneiden von Wurzeln auch bei fehlenden Vorschriften im Landesstraßengesetz
vorher anzuzeigen, denn aus Gründen der Verkehrssicherheit
muss der Straßenbaulastträger über die Tatsache
und den Umfang von Wurzelbeschädigungen der Straßenbäume
unterrichtet sein.
Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich
auf nicht geschützte Straßenbäume.
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