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Überhang von Zweigen, eindringende Wurzeln
- bei baumschutzrechtlichen Regelungen
Im Geltungsbereich von Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen
oder bei Baumnaturdenkmalen und sonstigen baumschutzrechtlichen
Regelungen verlieren die vorstehend aufgeführten Grundsätze
teilweise ihre Gültigkeit, das heißt die baumschutzrechtlichen
Regelungen gehen diesen allgemeinen rechtlichen Regelungen vor
und schränken sie teilweise weitgehend ein.
Baumschutz endet nicht
an den Grundstücksgrenzen
Baumschutzsatzungen und andere baumschutzrechtliche Regelungen
schränken das Recht der Baumeigentümer aus § 903 BGB
ein, mit ihren Bäumen nach Belieben zu verfahren. Geschützte
Bäume dürfen nicht gefällt und auch nicht über
notwendige Pflegemaßnahmen hinaus zurückgeschnitten,
verändert oder auf andere Weise beschädigt werden.
Die Frage, ob eine notwendige Pflegemaßnahme oder ein
den geschützten Baum schädigender Schnitt durchgeführt
wurde, muss in der Regel ein Sachverständiger beantworten.
Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 31. 1. 1989
(NuR 1989, 359)
"zur Abgrenzung der verbotenen Vornahme einer wesentlichen Veränderung
des Aufbaus an einem geschützten Baum von erlaubten Pflege-
und Erhaltungsmaßnahmen"
Stellung genommen und in dem zu entscheidenden Fall (Ordnungswidrigkeit)
den Aufbau eines Ahorn durch den vorgenommenen Kronenrückschnitt
als wesentlich verändert angesehen:
"Durch die von ihm vorgenommenen Eingriffe hat er auf das
charakteristische Aussehen dieses Baumes erheblich eingewirkt.
Das ergibt sich schon daraus, dass er die Zweige dieses Baums
derart gekürzt hat, dass anschließend der von ihm
bearbeitete Baum lediglich noch zwei Drittel seiner ursprünglichen
Höhe und Breite aufwies. Zum charakteristischen Aussehen
eines Baumes gehört insbesondere dessen äußeres
Erscheinungsbild. Eine erhebliche Einwirkung auf dieses Erscheinungsbild
stellt es dar, wenn - wie vorliegend geschehen - Höhe und
Breite des Baumes um ein Drittel verkleinert werden. Ein derart
bearbeiteter Baum hat mit seinem früheren charakteristischen
Erscheinungsbild nur noch wenig gemein."
Die Baumschutzsatzung gilt nicht nur für den Baumeigentümer,
sondern sie bindet auch den von überhängenden Zweigen
und eindringenden Wurzeln in der Nutzung seines Grundstücks
beeinträchtigten Nachbarn.
"Aus einer wirksamen Baumschutzsatzung mit ihrem Verbot, Äste
und Wurzeln von Bäumen abzuschneiden, folgt, daß
dadurch verursachte Beeinträchtigungen von allen, und somit
auch von den Nachbarn, hinzunehmen sind. Der Baumschutz endet
nicht an den Grundstücksgrenzen." (OLG Düsseldorf,
Urt. v. 20. 4. 1988, NJW 1989, 1807)
Der beeinträchtigte Nachbar darf also nicht von seinem
sich aus § 910 BGB ergebenden Abschneiderecht ohne Zustimmung
der Naturschutzbehörde Gebrauch machen. Daraus folgt, dass
auch der Nachbar berechtigt ist, Anträge auf Rückschnitt
oder bei Gefahr aus Fällung zu stellen, da er in seinen
Rechten von der Baumschutzregelung betroffen ist.
Der Eigentümer kann sich zunächst mit Hinweis auf
die Baumschutzsatzung gegen die Durchsetzung des Abschneiderechts
wehren. Erst bei Vorliegen einer Befreiung von der Baumschutzsatzung
kann der Nachbar sein Abschneiderecht im Rahmen des § 910 BGB
verwirklichen.
Die Unterscheidung der
rechtlichen Ebenen
Die zuvor behandelten Rechte und Pflichten in Bezug auf überhängende
Zweige und eindringende Wurzeln sind zivilrechtlicher Natur
und werden, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Nachbarn kommt, im Klagefall vor den Zivilgerichten
verhandelt.
Rechte und in erster Linie Pflichten von Baumeigentümern
im Bereich baumschutzrechtlicher Regelungen sind öffentlich-rechtlicher
Natur und werden, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten mit
der zuständigen Behörde kommt, im Klagefall vor
den Verwaltungsgerichten verhandelt
Das Zivilgericht kann nicht über Ausnahmen und Genehmigungen
im Rahmen der baumschutzrechtlichen Regelungen entscheiden,
das Verwaltungsgericht kann nicht über private Abschneiderechte
usw. entscheiden.
Ist ein Baum geschützt und beeinträchtigt der Überhang
die Nutzung des Nachbargrundstücks, so kann der Nachbar
zwar einen Antrag auf Erlaubnis zum Rückschnitt stellen,
weil er in seinen Rechten betroffen ist. Wenn er die Erlaubnis
zum Rückschnitt von der zuständigen Naturschutzbehörde
erhält, so darf er aber keineswegs allein auf Grund
dieser Erlaubnis einfach hingehen und die Äste abschneiden.
Er muss vielmehr die privatrechtliche Vorschrift des § 910 BGB
beachten und dem Baumeigentümer zunächst eine Frist
zum Abschneiden setzen.
Auch wenn er eine Fällerlaubnis erhalten würde (auch
diesen Antrag kann der Nachbar stellen) , weil der Baum abgängig
und gefährlich ist, darf er keineswegs hingehen und den
Baum fällen. Der Baum steht nicht in seinem Eigentum. Die
baumschutzrechtlichen Regelungen können nicht zu zivilrechtlichen
Ansprüchen führen. Deshalb sollte auch in den Bescheiden
der Behörde immer der Vermerk stehen "unbeschadet privater
Rechte Dritter".
Wenn der Nachbar bei störenden Überhang, den der
Baumeigentümer auch nach Fristsetzung unter Hinweis auf
eine bestehende Baumschutzsatzung nicht entfernt hat, nunmehr
vor dem Zivilgericht auf Entfernung klagt (er kann darauf klagen
und muss nicht selbst abschneiden oder von sich aus ein Unternehmen
beauftragen), dann kann das Zivilgericht nicht die Erlaubnis
der zuständigen Naturschutzbehörde ersetzen. Früher
wurden die Klagen unter Hinweis auf das Baumschutzrecht abgewiesen.
Heute ist es so, dass die Gerichte nach Einholung einer Auskunft
der zuständigen Naturschutzbehörde, wenn die Voraussetzungen
einer Befreiung vorliegen, über den Anspruch entscheiden.
Das Gericht kann also den Baumeigentümer zum Abschneiden
der überhängenden Äste verurteilen, allerdings
unter dem Vorbehalt, dass die Erlaubnis von der zuständigen
Naturschutzbehörde erteilt wird. (Einzelheiten bei Günther,
Baumschutzsatzungen - eine rechtliche und tatsächliche
Bilanz, NVBl. 3/1995, 89 ff.)
Baumschutzsatzungen geben
dem Privaten keine Klagemöglichkeit
Vom Bürger wird verlangt, dass er sich den baumschutzrechtlichen
Regelungen unterwirft. Das gleiche sollte auch für die
Kommune gelten, in deren Bereich es baumschutzrechtliche Regelungen
gibt. Wenn aber eine Stadt, die über eine Baumschutzsatzung
verfügt, beispielsweise alle Bäume in einer Straße
fällt, so kann der Bürger gegen diese Maßnahme
nicht klagen. "Eine Baumschutzsatzung dient ausschließlich
dem öffentlichen Interesse und begründet keine subjektiven
Rechte der Anwohner", hat das Verwaltungsgericht (VG Berlin,
Urt. v. 8. 1. 1992, WF 1992(4) entschieden ebenso wie das VG
Mannheim (Urt. v. 7.2. 1991, NuR 1992, 82): "Die Vorschriften
der Baumschutzverordnung dienen ausschließlich öffentlichen
Interessen, begründen daher keine subjektiven Rechte von
Personen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume vor ihrer
Wohnung interessiert sind."
Das bedeutet, dass der Einzelne keine Möglichkeit hat,
auf Einhaltung der baumschutzrechtlichen Regelungen zu klagen.
Er kann beispielsweise auch nicht die Baumschutzsatzung (bzw.
deren Verletzung) zur Anspruchsgrundlage eigener Schadensersatzansprüche
machen.
Beispiel:
Bäume sind durch eine Baumschutzsatzung geschützt.
Ihre Zweige ragen weit über das Nachbargrundstück
und beeinträchtigen die Grundstücksnutzung erheblich.
Der Nachbar setzt dem Baumeigentümer eine Frist zum abschneiden
der Zweige. Dieser beruft sich auf das Verbot der Baumschutzsatzung.
Nun schneidet der Nachbar ohne Erlaubnis der zuständigen
Naturschutzbehörde die Zweige fachgerecht über der
Grenze ab. Der Baumeigentümer klagt gegen den Nachbarn
auf Schadensersatz, weil dieser entgegen dem Verbot der Baumschutzsatzung
die Zweige abgeschnitten hat.
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 16. 12. 1987, NuR 1988, 309) hat
in einem solchen Fall entschieden:
| "1. |
Eine Baumschutzsatzung (hier: der Stadt Freiburg)
schränkt auch die aus § 910 BGB folgende Befugnis des
Nachbarn ein, von einem Nachbargrundstück eingedrungene
Wurzeln eines geschützten Baumes abzuschneiden. Diese
Beschränkung wirkt jedoch nur im Verhältnis des
die Wurzeln abschneidenden Nachbarn zur öffentlichen
Gewalt, nicht aber in seinem privatrechtlichen Verhältnis
zum Eigentümer des Baumes. |
| 2. |
Die BaumschutzVO ist weder ein Schutzgesetz
i. S. des § 823 Abs. 2 BGB, noch schließt sie im Verhältnis
zwischen diesem und dem Nachbarn die sich aus § 910 BGB
ergebenden Befugnisse aus." |
Das bedeutet, dass die Verletzung der Baumschutzsatzung für
sich genommen dem Baumeigentümer keinen eigenen Anspruch
gegen den Nachbarn gibt, also keinen Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der Baumschutzsatzung. Der Nachbar, der entgegen
dem Verbot der Baumschutzsatzung die Äste abschneidet,
kann zwar mit einem Bußgeld von der zuständigen Behörde
belegt werden, aber der Baumeigentümer kann weder auf Erlass
eines Bußgeldbescheids durch die Behörde klagen noch
auf Einhaltung der Baumschutzsatzung durch den Nachbarn.
Auch wenn umgekehrt die Behörde dem Nachbarn eine Erlaubnis
zum Rückschnitt herüberhängender Zweige erteilt,
kann sich der Baumeigentümer nicht auf dem Klageweg dagegen
wehren. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH Mannheim,
Beschluss v. 21. 12. 1955, NuR 1996, 408) festgestellt:
| "1. |
Durch die Erteilung einer Erlaubnis nach einer
gemeindlichen Baumschutzsatzung an den Nachbarn, die auf
sein Grundstück ragenden Äste eines Baumes zurückzuschneiden,
wird der Eigentümer des Baumes nicht in subjektiv-öffentlichen
Rechten verletzt. |
| 2. |
Der Eigentümer eines Baumes hat keinen
Anspruch gegenüber der Gemeinde darauf, daß diese
gegen den beabsichtigten Rückschnitt des Baumes durch
den Nachbarn auf der Grundlage privaten Nachbarrechts in
Anwendung der gemeindlichen Baumschutzsatzung einschreitet,
weil das beabsichtigte Vorhaben womöglich gegen die
Bestimmungen der Baumschutzsatzung verstößt." |
Der Baumeigentümer kann also nicht auf dem Weg über
die Baumschutzsatzung verhindern, dass der Nachbar von seinem
Abschneiderecht Gebrauch macht. Die Einhaltung der Baumschutzsatzung
ist allein Sache der Behörde.
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