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Laubfall
Wenn Laub, Früchte und Samen von Bäumen auf benachbarten
Grundstücken herabfallen und Einfahrten, Terrassen und
Dächer verschmutzen oder Dachrinnen verstopfen, kommt es
zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn. Während früher
solche Klagen oft Erfolg hatten, ist das heute nicht mehr der
Fall. Überwiegend werden solche Ansprüche über
§ 906 BGB entschieden, wobei der Laubfall und Samenflug als
‚ähnliche von einem andere Grundstück ausgehende Einwirkungen'
wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch usw. angesehen werden.
§ 906 BGB (Zufügung unwägbarer Stoffe)
| I. |
Der Eigentümer eines Grundstücks
kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen
und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende
Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung
die Benutzung eines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung
liegt in der Regel vor, wenn die in den Gesetzen oder Rechtsverordnungen
festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen
Vorschriften und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten
werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen
worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. |
| II. |
Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche
Beeinträchtigung durch eine ortübliche Benutzung
des andere Grundstücks herbeigeführt wird und
nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die
Benutzern dieser wirtschaftlich zumutbar sind. hat der Eigentümer
hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer
des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich
in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortübliche
Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über
das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. |
| III. |
Die Zuführung durch eine besondere Leitung
ist unzulässig. |
Laubfall, Samenflug usw. werden von der Rechtsprechung überwiegend
als Immissionen behandelt und nach § 906 BGB daraufhin untersucht,
ob sie ortüblich und wesentlich sind. Seit 1988 (Müller,
Nachbars Laub - ein Überblick über die Rechtsprechung
für Nadel- und Laubfall, NJW 1988, 2587) geht die Rechtsprechung
dahin, dass benachbarte Grundstückseigentümer diese
Einwirkungen von Bäumen hinnehmen müssen. Eine sehr
baumfreundliche Begründung findet sich in dem Urteil des
LG Stuttgart NJW 1980, 2087, zitiert bei Kaub, Der liebe Nachbar,
S. 80):
"In einer Zeit des zunehmenden Umweltbewußtseins der
Bevölkerung gegenüber schädlichen Umwelteinflüssen
muß dem vernünftigen Durchschnittsmenschen in verstärktem
Maß daran gelegen sein, daß die für die Sauerstoffversorgung
einer Großstadt lebenswichtigen und auch wegen ihrer Schönheit
schützenswerten Bäume an den Hängen von Stuttgart
möglichst erhalten bleiben. Ein Durchschnittsbenutzer des
betroffenen Grundstücks wird aufgrund dieser grundsätzlichen
Überlegung den Arbeitsaufwand für die Entfernung des
von herüberhängenden Zweigen und Ästen herabfallenden
Laubes und durch den Lauf der Natur bedingten Blüten- und
Samenteile hinnehmen, ohne für die geleistete Arbeit einen
Geldausgleich vom Nachbarn zu verlangen."
Inzwischen wird teilweise die Rechtsauffassung vertreten, dass
Laubfall, Samenflug usw. nicht unter § 906 BGB fällen.
Dazu wird darauf hingewiesen, dass Baumpflanzungen an der Grundstücksgrenze
erlaubt und rechtmäßig sind, wenn sie die vorgeschriebenen
Grenzabstände einhalten. "Daß aber von einem rechtmäßig
angepflanzten Baum Laub auf das Nachbargrundstück geweht
wird, hat der Eigentümer nicht zu verantworten; darin liegt
keine Störungshandlung im Sinn des § 1004 BGB, sondern
ein vom menschlichen Willen unabhängiges Walten der Naturkräfte."
(Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl. B § 16, S. 13 mit weiteren Ausführungen)
Das OLG Düsseldorf vertritt ebenfalls diese Rechtsauffassung.
Es hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem von 10 Pappeln
auf dem Nachbargrundstück angeblich ‚zentnerweise' Kätzchen,
Blätter und Zweige auf das Grundstück der Klägerin
fielen und dieses verschmutzten. Das Gericht wies die Klage
mit der Begründung ab:
"Die natürlichen Immissionen solcher Pflanzen, die den
vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten, sind deshalb keine
Eigentumsbeeinträchtigung, die nach § 1004 BGB abgewehrt
werden könnte. Daß sie im Einzelfall eine Belästigung
der Nachbarn darstellen können, steht außer Frage.
Diese Belästigung ist jedoch der ‚Preis', den jeder Eigentümer
dafür zahlen muß, daß sein Grundstück
nicht von der Umwelt losgelöst, sondern in die Natur eingebunden
und deren Wirken ausgesetzt ist."
Heute werden Klagen wegen Laubfall in der Regel abgewiesen,
wie mit dem Hinweis des OLG Koblenz in einem Urteil v. 13. 6.
1991 (NJW aktuell 1991, Heft 4):
"Bei einem innerstädtischen Grundstück, das in einem
begrünten Wohngebiet liegt, hat der Nachbar keinen Anspruch
auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung von Laub."
Selbstverständlich gibt eine noch so starke Beeinträchtigung
durch Laubfall, Samenflug usw. kein Recht auf Beseitigung des
Baumes auf dem Nachbargrundstück.
"Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer
ist auch nicht befugt, das zusammengefegte Laub auf das Grundstück
des Baumbesitzers zu werfen." (Pelka, Das Nachbarrecht in
Baden-Württemberg, 18. Aufl., S. 57)
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