Grenzbäume

Die Definition für einen Grenzbaum findet sich in § 923 BGB, wobei vielen Grundstückseigentümern nicht klar ist, dass jeder von ihnen ohne Angabe von Gründen die Beseitigung des Grenzbaumes verlangen kann, solange der Baum keine Grenzeinrichtung im Sinn des § 921 BGB darstellt (was im Gegensatz zur Hecke beim Baum ganz selten der Fall ist).

§ 923 BGB (Grenzbaum)

I. Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum dem Nachbarn zu gleichen Teilen.
II. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Fall mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
III. Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Was ist ein Grenzbaum?

Was unter einem Grenzbaum zu verstehen ist, muss oft der Sachverständige erst klären, weil die Grundstücksgrenze nicht immer mitten durch den Baum verläuft. Das ist auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Baum an einer der Stellen von der Grenze durchschnitten wird, an der er aus der Erde tritt. Das heißt, dass ein Teil des Stammes von der Grenze durchschnitten werden muss. In der Rechtsprechung wird darüber gestritten, was zum Stamm gehört, ob nur der Stamm oder auch der Stammfuß und die Wurzelanläufe. Auf die Verwurzelung kommt es nicht an, heißt es in vielen Kommentaren. Sie seien für die Bestimmung des Grenzbaumes unerheblich (Palandt, Kommentar zum BGB, 58. Aufl., Anm. zu § 923 BGB). Dennoch werden Wurzelanläufe zur Bestimmung des Grenzbaumes herangezogen.

Die Frage, ob ein Baum ein Grenzbaum ist, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein, wenn der Baum beispielsweise eine starke und weit ausgedehnte oberirdische Verwurzelung hat oder der Stamm und/oder die Krone sich über die Grenze neigen. Das OLG München definiert in einem oft zitierten Urteil vom 10. 6. 1992 (AgrarR 1994, 27 mit Anm. RA Laiblin) den Grenzbaum wie folgt:

"Nach der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung ist ein Baum dann ein Grenzbaum, wenn er da, wo er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird. Auf die Wurzelung kommt es dabei nicht an. Es ist also weder nach Stamm, Stammfuß und Wurzelanläufen zu unterscheiden noch zu erwägen, an welcher Stelle aus forstwirtschaftlicher Sicht am sinnvollsten zu fällen ist (sogenannte Hiebstelle). vielmehr kommt es bei einer natürlichen Betrachtungsweise allein darauf an, wo der Stamm, gegebenenfalls auch mit Stammfuß und Wurzelanlauf, aus der Erde tritt, und ob an dieser Stelle die Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Diese oberirdischen, in der Regel auch mit Rinde versehenen, sichtbaren Teile des Baumes sind hiernach zum ‚Stamm' zu rechnen."

In dem streitbetroffenen Fall reichte es dem OLG München zur Annahme eines Grenzbaumes aus, dass auf der anderen Seite der Grenze noch mit Rinde versehen Teile des Stammes vorhanden waren, wobei deren fachliche Einteilung in Stammfuß und Wurzelanläufe für das Gericht ohne Bedeutung war.
In der Anmerkung zu dem Urteil des OLG München macht Laiblin (AgrarR 1994, 28) auf Extremfälle aufmerksam, wie sie in der Praxis vor allem bei mächtigen und alten Bäumen häufiger vorkommen:

"Vorstellbar im Rahmen des Grenzbaumproblems nach § 923 BGB sind Extremfälle, in denen sich oberirdische Wurzelläufer in beachtlicher Länge herausgebildet haben, wie z.B. bei den tellerwurzelnden Fichtenbäumen. Oft reichen solche Wurzelausläufer im Gelände sichtbar 1-2 m vom Stammfuß in das Umfeld hinein. Man kann wohl hier nicht mehr von Wurzelanlauf sprechen, sondern von einem Wurzelausläufer. Wenn dieser von der Grenzlinie durchschnitten wird, kommt meines Erachtens die Eigentumsaufteilung nach § 923 BGB nicht in Betracht. Auf diesem Wurzelausläufer steht der Baum nicht. Vom Wortlaut des Gesetzes her hängt die Eigentumsaufteilung davon ab, ob der Baum auf der Grenze steht, nicht aber davon, wo er wurzelt."

Aus baumfachlicher Sicht kann diesem Argument nicht zugestimmt werden, denn der Baum "steht" in Wirklichkeit auf allen seinen Wurzeln. Würde er sie nicht benötigen, hätte er sie nicht ausgebildet. Dass die Wurzeln auch der Versorgung des Baumes dienen, ändert nichts an ihrer statischen Bedeutung, d.h. alle Wurzeln, auch die oberirdischen und mit Rinde versehenen Wurzeln gehören vollständig zum Baum. Das Problem lässt sich auf diese Weise nicht lösen. Ob ein Grenzbaum vorliegt, wenn die Grenzlinie durch die Wurzelanläufe führt, müsste im Gesetz eindeutig geregelt werden. Der Sachverständige, der mit der Feststellung der Eigenschaft eines Grenzbaumes beauftragt wird, würde beispielsweise bei manchen alten Buchen mit sehr weitreichenden und starken oberirdischen Wurzelanläufen kapitulieren, wenn die Grenzlinie nur kurz vom Stamm entfernt verlaufen würde. Nach RA Laiblin würde es sich dann nicht um einen Grenzbaum handeln, weil nur "Wurzelausläufer" durchschnitten sind, nach dem Urteil des OLG München jedoch sehr wohl, weil es sich um Wurzelanläufe handelt, die dem Stamm zuzurechnen sind. Meiner Ansicht nach läge hier kein Grenzbaum nach § 923 BGB vor , sondern ein Fall des § 910 BGB, nämlich ein Fall eingedrungener Wurzeln.
§ 910 BGB sagt nichts darüber, ob die Wurzeln über oder unter der Erde eingedrungen sein müssen, so dass der Argumentation des OLG München nicht gefolgt werden kann. Allerdings wird auf dieses Urteil, weil es offensichtlich das einzig veröffentlichte Urteil zur Definition eines Grenzbaumes ist, in allen Nachbarrechtskommentaren zurückgegriffen. Das Ergebnis dieser Überlegungen ist in jedem Fall unbefriedigend, denn es gibt keinen Anhalt, was denn nun genau bei starken und weit ausgedehnten Wurzelanläufen zum Stamm gehört und was nicht. Danach ist auch eine Bestimmung zum Grenzbaum möglich, wenn die Wurzelanläufe in großer Entfernung vom Stamm von der Grenzlinie durchschnitten werden.

Das Gesetz gibt m.E. keine Handhabe, die Wurzelanläufe zum Stamm zu rechnen, denn § 910 BGB spricht von eindringenden Wurzeln, ohne einen Unterschied zu machen, ob diese Wurzeln oberirdisch oder unterirdisch verlaufen. Dann sind jedoch die Wurzelanläufe, die sich vor allem bei mächtigen Bäumen weit vom Stamm weg ausdehnen, in jedem Fall wie Wurzeln zu behandeln, d.h. nach § 910 BGB mit der Folge, dass sich nur ein Abschneiderecht ergibt - oder auch nicht - aber keine Frage des Grenzbaumes.

Ob ein Grenzbaum vorliegt, richtet sich nicht nach den Wurzeln unter der Erdoberfläche (insoweit besteht eine einheitliche Meinung). Aber auch das Hinüberragen der oberirdischen Teile, so auch eines schiefen Stammes, über die Grenzlinie ist ohne Bedeutung für die Feststellung, ob ein Grenzbaum vorliegt. Diese Fälle regeln sich nach § 910 BGB, wobei immer nur die Entfernung eindringender Wurzeln und herüberragender Äste verlangt werden kann, nicht aber die Entfernung beispielsweise des schiefen und herüberragenden Stammes. (Bäume, Sträucher und Hecken im Nachbarrecht, Thalacker, 6. Aufl. S. 88)

Die Lösung des Problems, wann ein Grenzbaum vorliegt, kann nur entweder durch eine eindeutige gesetzliche Regelung herbei geführt werden, die aber im Fall des § 923 BGB nicht so schnell zu erwarten ist, oder aber durch eine eindeutige und vor allem einheitliche fachliche Festlegung, welche die Sachverständigen den Gerichten vorlegen. Für eine solche Festlegung bietet sich das äußere Erscheinungsbild des Baumes an, aber nicht wie der Jurist und Laie, sondern wie der Fachmann es betrachtet:

Wurzelanläufe führen immer in einem mehr oder weniger ausgeprägten Winkel vom Stamm weg, wenn auch so gut wie nie spitzwinkelig. In diesem Winkel, der sich eindeutig festlegen lässt, auch wenn es sich um den tiefsten Punkt in einer Rundung handelt, muss die Abgrenzung gefunden werden. Alle Wurzelanläufe, die von dort weg führen, sind Wurzeln und nicht Stamm, alles was auf der Seite zum Stamm hin liegt, ist Stammfuß und gehört zum Stamm.

Auch die fachliche Bezeichnung der Baumteile weist in diese Richtung. Man spricht von Stamm und Stammfuß und auf der anderen Seite von Wurzelanläufen und nicht von Stammanläufen. Auf die holzanatomischen Zusammenhänge kann hier nicht eingegangen werden, weil sie dem Laien nicht vermittelt werden können. Es muss sich um eine auch vom Nichtfachmann auszumachende Stelle bzw. Grenze handeln.

Schadensersatz bei eigenmächtiger Beseitigung?

Eine für die Praxis wichtige Frage zielt darauf ab, ob der Baumeigentümer Schadensersatz für die Beseitigung des Baumes verlangen kann, wenn dieser kein Grenzzeichen ist, der Nachbar aber ohne seine Einwilligung den Baum gefällt hat (ähnliche Situation bei dem fachgerechten Rückschnitt überhängender und beeinträchtigender Zweige ohne Fristsetzung, § 910 BGB).

Die Rechtsprechung dazu ist nicht ganz widerspruchsfrei. Das LG München (Urt. v. 10. 12. 1974, NJW 1976, 973) hält in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch des anderen Grundstückseigentümers für möglich, räumt aber den Wegfall des Schadensersatzanspruchs ein, wenn bei ordnungsgemäß erlangter Einwilligung kein Schaden entstanden wäre. (siehe Leitsatz) Das LG München vertritt die Ansicht, der Grenzbaum stehe im Miteigentum beider Grundstückseigentümer, und der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB umfasse auch die Verletzung des Miteigentums. Die Begründung des LG München zur Widerrechtlichkeit der Beseitigung, d.h. zur Verletzung des Miteigentums, kann allerdings nicht überzeugen, soweit das Gericht in diesem Fall von der Möglichkeit der Unterschutzstellung des Baumes ausgeht. Öffentlich-rechtliche Unterschutzstellung hat auf privatrechtliche Ansprüche, wie bereits ausgeführt, keinen Einfluss. Die Leitsätze der Entscheidung geben nicht das Urteilsergebnis wieder, da der Schadensersatzanspruch zuerkannt wurde. Sie lauten:

"BGB §§ 823 I, 923 (Schadensersatz wegen eigenmächtigen Fällens mehrerer Grenzbäume)

1. Die Beseitigung eines Grenzbaumes ist gegen den Willen des Nachbarn nur dann zulässig, wenn dieser rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt ist.
2. Der Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtigen Fällens eines Grenzbaumes gem. §§ 823 I, 923 BGB entfällt, wenn feststeht, dass der eigenmächtig vorgehende Nachbar sein Beseitigungsverlangen auf ordnungsgemäßem Wege hätte durchsetzen können (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten)."

Das AG Büdingen hat in einem späteren Urteil v. 18. 5. 1979 (NJW 1980, 193 - das LG Gießen hat die Berufung gegen das Urteil abgelehnt) in seinen Leitsätzen festgestellt:

"BGB §§ 923, 226, 242 (Kein Schadensersatz wegen Beseitigung eines Grenzbaumes) Jeder Nachbar kann die Zustimmung zur Beseitigung eines auf der Grundstücksgrenze stehenden Baumes verlangen. Ein Recht auf Verweigerung der Zustimmung läßt sich nicht aus den § 226, 242 BGB herleiten."

Das Gericht hält der vorangegangenen Entscheidung entgegen, dass eine Verletzung des Miteigentums nicht vorliege, weil § 923 BGB gerade die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft besonders regele. Niemand könne gegen seinen Willen in einer solchen Gemeinschaft gehalten werden. Deshalb könnten auch die Rechtsgedanken von Treu und Glauben oder schikanösem Rechtsverhalten (§§ 242, 226 BGB) keine Anwendung finden und zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs herangezogen werden. Zum Schluss führt das Gericht aus: "Grundsätzlich darf das Fällen eines Grenzbaumes nicht eigenmächtig, d.h. ohne Zustimmung des Nachbarn, erfolgen. Notfalls muß der Nachbar auf Zustimmung zur Beseitigung verklagt werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kl. dem Bekl. die Zustimmung erteilt hat. Denn bei der Prüfung von eventuellen Schadensersatzansprüchen des Nachbarn muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Nachbar seine Zustimmung aus den oben dargelegten Gründen nicht verweigern dürfte."

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass bei einer Beseitigung eines Grenzbaumes ohne Einwilligung des Nachbarn dieser wahrscheinlich keinen Schadensersatzanspruch vor Gericht durchsetzen kann, und zwar dann nicht, wenn er kein Recht hatte, die Einwilligung zu verweigern, was nur ausnahmsweise der Fall ist.

Voller Schadensersatz trotz Miteigentum?

Ein Baum kann auch durch späteres Hineinwachsen in das Nachbargrundstück ein Grenzbaum werden. (Pelka, S. 40) Das hat auch der BGH für eine Hecke als Grenzeinrichtung (§ 921 BGB) festgestellt (BGH, Urt. v. 15. 10. 1999, NJW 2000, 512)

Dieses Urteil enthält eine Bestätigung der Methode Koch für die Berechnung der Höhe des Schadens an Gehölzen. Hier kommt es allerdings in erster Linie auf die Feststellungen des BGH zum Miteigentum an der Hecke als Grenzeinrichtung an. Bei widerrechtlichem Rückschnitt hat der betroffene Nachbar einen Schadensersatzanspruch, der den vollen Wert der Hecke umfasst und sich nicht auf die Höhe seines Miteigentumanteils beschränkt.
Der BGH weist darauf hin, dass nicht auf die Verletzung des Miteigentumanteils abzustellen sei, vielmehr gehe es um die Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Wegfall der gesamten Hecke. "Es geht um den Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich der gesamten abgeholzten Hecke, der nur einheitlich beurteilt werden kann.." Ebenso hatte bereits das OLG München über einen Schadensersatzanspruch für eine Hecke als Grenzeinrichtung entschieden. (OLG München, Urt. v. 17. 7. 1998, WF 1999(1), 32)