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Grenzbäume
Die Definition für einen Grenzbaum findet sich in § 923
BGB, wobei vielen Grundstückseigentümern nicht klar
ist, dass jeder von ihnen ohne Angabe von Gründen die Beseitigung
des Grenzbaumes verlangen kann, solange der Baum keine Grenzeinrichtung
im Sinn des § 921 BGB darstellt (was im Gegensatz zur Hecke
beim Baum ganz selten der Fall ist).
§ 923 BGB (Grenzbaum)
| I. |
Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren
die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch
der Baum dem Nachbarn zu gleichen Teilen. |
| II. |
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des
Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den
Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. der Nachbar, der die
Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen,
wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet;
er erwirbt in diesem Fall mit der Trennung das Alleineigentum.
Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn
der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach
nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen
ersetzt werden kann. |
| III. |
Diese Vorschriften gelten auch für einen
auf der Grenze stehenden Strauch. |
Was ist ein Grenzbaum?
Was unter einem Grenzbaum zu verstehen ist, muss oft der Sachverständige
erst klären, weil die Grundstücksgrenze nicht immer
mitten durch den Baum verläuft. Das ist auch nicht erforderlich.
Es genügt, wenn der Baum an einer der Stellen von der Grenze
durchschnitten wird, an der er aus der Erde tritt. Das heißt,
dass ein Teil des Stammes von der Grenze durchschnitten werden
muss. In der Rechtsprechung wird darüber gestritten, was
zum Stamm gehört, ob nur der Stamm oder auch der Stammfuß
und die Wurzelanläufe. Auf die Verwurzelung kommt es nicht
an, heißt es in vielen Kommentaren. Sie seien für
die Bestimmung des Grenzbaumes unerheblich (Palandt, Kommentar
zum BGB, 58. Aufl., Anm. zu § 923 BGB). Dennoch werden Wurzelanläufe
zur Bestimmung des Grenzbaumes herangezogen.
Die Frage, ob ein Baum ein Grenzbaum ist, kann im Einzelfall
schwierig zu beantworten sein, wenn der Baum beispielsweise
eine starke und weit ausgedehnte oberirdische Verwurzelung hat
oder der Stamm und/oder die Krone sich über die Grenze
neigen. Das OLG München definiert in einem oft zitierten
Urteil vom 10. 6. 1992 (AgrarR 1994, 27 mit Anm. RA Laiblin)
den Grenzbaum wie folgt:
"Nach der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen
Auffassung ist ein Baum dann ein Grenzbaum, wenn er da, wo er
aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird. Auf
die Wurzelung kommt es dabei nicht an. Es ist also weder nach
Stamm, Stammfuß und Wurzelanläufen zu unterscheiden
noch zu erwägen, an welcher Stelle aus forstwirtschaftlicher
Sicht am sinnvollsten zu fällen ist (sogenannte Hiebstelle).
vielmehr kommt es bei einer natürlichen Betrachtungsweise
allein darauf an, wo der Stamm, gegebenenfalls auch mit Stammfuß
und Wurzelanlauf, aus der Erde tritt, und ob an dieser Stelle
die Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Diese oberirdischen,
in der Regel auch mit Rinde versehenen, sichtbaren Teile des
Baumes sind hiernach zum ‚Stamm' zu rechnen."
In dem streitbetroffenen Fall reichte es dem OLG München
zur Annahme eines Grenzbaumes aus, dass auf der anderen Seite
der Grenze noch mit Rinde versehen Teile des Stammes vorhanden
waren, wobei deren fachliche Einteilung in Stammfuß und
Wurzelanläufe für das Gericht ohne Bedeutung war.
In der Anmerkung zu dem Urteil des OLG München macht Laiblin
(AgrarR 1994, 28) auf Extremfälle aufmerksam, wie sie in
der Praxis vor allem bei mächtigen und alten Bäumen
häufiger vorkommen:
"Vorstellbar im Rahmen des Grenzbaumproblems nach § 923 BGB
sind Extremfälle, in denen sich oberirdische Wurzelläufer
in beachtlicher Länge herausgebildet haben, wie z.B. bei
den tellerwurzelnden Fichtenbäumen. Oft reichen solche
Wurzelausläufer im Gelände sichtbar 1-2 m vom Stammfuß
in das Umfeld hinein. Man kann wohl hier nicht mehr von Wurzelanlauf
sprechen, sondern von einem Wurzelausläufer. Wenn dieser
von der Grenzlinie durchschnitten wird, kommt meines Erachtens
die Eigentumsaufteilung nach § 923 BGB nicht in Betracht. Auf
diesem Wurzelausläufer steht der Baum nicht. Vom Wortlaut
des Gesetzes her hängt die Eigentumsaufteilung davon ab,
ob der Baum auf der Grenze steht, nicht aber davon, wo er wurzelt."
Aus baumfachlicher Sicht kann diesem Argument nicht zugestimmt
werden, denn der Baum "steht" in Wirklichkeit auf allen seinen
Wurzeln. Würde er sie nicht benötigen, hätte
er sie nicht ausgebildet. Dass die Wurzeln auch der Versorgung
des Baumes dienen, ändert nichts an ihrer statischen Bedeutung,
d.h. alle Wurzeln, auch die oberirdischen und mit Rinde versehenen
Wurzeln gehören vollständig zum Baum. Das Problem
lässt sich auf diese Weise nicht lösen. Ob ein Grenzbaum
vorliegt, wenn die Grenzlinie durch die Wurzelanläufe führt,
müsste im Gesetz eindeutig geregelt werden. Der Sachverständige,
der mit der Feststellung der Eigenschaft eines Grenzbaumes beauftragt
wird, würde beispielsweise bei manchen alten Buchen mit
sehr weitreichenden und starken oberirdischen Wurzelanläufen
kapitulieren, wenn die Grenzlinie nur kurz vom Stamm entfernt
verlaufen würde. Nach RA Laiblin würde es sich dann
nicht um einen Grenzbaum handeln, weil nur "Wurzelausläufer"
durchschnitten sind, nach dem Urteil des OLG München jedoch
sehr wohl, weil es sich um Wurzelanläufe handelt, die dem
Stamm zuzurechnen sind. Meiner Ansicht nach läge hier kein
Grenzbaum nach § 923 BGB vor , sondern ein Fall des § 910 BGB,
nämlich ein Fall eingedrungener Wurzeln.
§ 910 BGB sagt nichts darüber, ob die Wurzeln über
oder unter der Erde eingedrungen sein müssen, so dass der
Argumentation des OLG München nicht gefolgt werden kann.
Allerdings wird auf dieses Urteil, weil es offensichtlich das
einzig veröffentlichte Urteil zur Definition eines Grenzbaumes
ist, in allen Nachbarrechtskommentaren zurückgegriffen.
Das Ergebnis dieser Überlegungen ist in jedem Fall unbefriedigend,
denn es gibt keinen Anhalt, was denn nun genau bei starken und
weit ausgedehnten Wurzelanläufen zum Stamm gehört
und was nicht. Danach ist auch eine Bestimmung zum Grenzbaum
möglich, wenn die Wurzelanläufe in großer Entfernung
vom Stamm von der Grenzlinie durchschnitten werden.
Das Gesetz gibt m.E. keine Handhabe, die Wurzelanläufe
zum Stamm zu rechnen, denn § 910 BGB spricht von eindringenden
Wurzeln, ohne einen Unterschied zu machen, ob diese Wurzeln
oberirdisch oder unterirdisch verlaufen. Dann sind jedoch
die Wurzelanläufe, die sich vor allem bei mächtigen
Bäumen weit vom Stamm weg ausdehnen, in jedem Fall wie
Wurzeln zu behandeln, d.h. nach § 910 BGB mit der Folge, dass
sich nur ein Abschneiderecht ergibt - oder auch nicht - aber
keine Frage des Grenzbaumes.
Ob ein Grenzbaum vorliegt, richtet sich nicht nach den Wurzeln
unter der Erdoberfläche (insoweit besteht eine einheitliche
Meinung). Aber auch das Hinüberragen der oberirdischen
Teile, so auch eines schiefen Stammes, über die Grenzlinie
ist ohne Bedeutung für die Feststellung, ob ein Grenzbaum
vorliegt. Diese Fälle regeln sich nach § 910 BGB,
wobei immer nur die Entfernung eindringender Wurzeln und herüberragender
Äste verlangt werden kann, nicht aber die Entfernung
beispielsweise des schiefen und herüberragenden Stammes.
(Bäume, Sträucher und Hecken im Nachbarrecht, Thalacker,
6. Aufl. S. 88)
Die Lösung des Problems, wann ein Grenzbaum vorliegt,
kann nur entweder durch eine eindeutige gesetzliche Regelung
herbei geführt werden, die aber im Fall des § 923 BGB nicht
so schnell zu erwarten ist, oder aber durch eine eindeutige
und vor allem einheitliche fachliche Festlegung, welche die
Sachverständigen den Gerichten vorlegen. Für eine
solche Festlegung bietet sich das äußere Erscheinungsbild
des Baumes an, aber nicht wie der Jurist und Laie, sondern wie
der Fachmann es betrachtet:
Wurzelanläufe führen immer in einem mehr oder
weniger ausgeprägten Winkel vom Stamm weg, wenn auch so
gut wie nie spitzwinkelig. In diesem Winkel, der sich eindeutig
festlegen lässt, auch wenn es sich um den tiefsten Punkt
in einer Rundung handelt, muss die Abgrenzung gefunden werden.
Alle Wurzelanläufe, die von dort weg führen, sind
Wurzeln und nicht Stamm, alles was auf der Seite zum Stamm hin
liegt, ist Stammfuß und gehört zum Stamm.
Auch die fachliche Bezeichnung der Baumteile weist in diese
Richtung. Man spricht von Stamm und Stammfuß und auf der
anderen Seite von Wurzelanläufen und nicht von Stammanläufen.
Auf die holzanatomischen Zusammenhänge kann hier nicht
eingegangen werden, weil sie dem Laien nicht vermittelt werden
können. Es muss sich um eine auch vom Nichtfachmann auszumachende
Stelle bzw. Grenze handeln.
Schadensersatz bei eigenmächtiger
Beseitigung?
Eine für die Praxis wichtige Frage zielt darauf ab, ob
der Baumeigentümer Schadensersatz für die Beseitigung
des Baumes verlangen kann, wenn dieser kein Grenzzeichen ist,
der Nachbar aber ohne seine Einwilligung den Baum gefällt
hat (ähnliche Situation bei dem fachgerechten Rückschnitt
überhängender und beeinträchtigender Zweige ohne
Fristsetzung, § 910 BGB).
Die Rechtsprechung dazu ist nicht ganz widerspruchsfrei. Das
LG München (Urt. v. 10. 12. 1974, NJW 1976, 973) hält
in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch des anderen
Grundstückseigentümers für möglich, räumt
aber den Wegfall des Schadensersatzanspruchs ein, wenn bei ordnungsgemäß
erlangter Einwilligung kein Schaden entstanden wäre. (siehe
Leitsatz) Das LG München vertritt die Ansicht, der Grenzbaum
stehe im Miteigentum beider Grundstückseigentümer,
und der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB umfasse auch die
Verletzung des Miteigentums. Die Begründung des LG München
zur Widerrechtlichkeit der Beseitigung, d.h. zur Verletzung
des Miteigentums, kann allerdings nicht überzeugen, soweit
das Gericht in diesem Fall von der Möglichkeit der Unterschutzstellung
des Baumes ausgeht. Öffentlich-rechtliche Unterschutzstellung
hat auf privatrechtliche Ansprüche, wie bereits ausgeführt,
keinen Einfluss. Die Leitsätze der Entscheidung geben nicht
das Urteilsergebnis wieder, da der Schadensersatzanspruch zuerkannt
wurde. Sie lauten:
"BGB §§ 823 I, 923 (Schadensersatz wegen eigenmächtigen
Fällens mehrerer Grenzbäume)
| 1. |
Die Beseitigung eines Grenzbaumes ist gegen
den Willen des Nachbarn nur dann zulässig, wenn dieser
rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt ist. |
| 2. |
Der Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtigen
Fällens eines Grenzbaumes gem. §§ 823 I, 923 BGB entfällt,
wenn feststeht, dass der eigenmächtig vorgehende Nachbar
sein Beseitigungsverlangen auf ordnungsgemäßem
Wege hätte durchsetzen können (sog. rechtmäßiges
Alternativverhalten)." |
Das AG Büdingen hat in einem späteren Urteil v.
18. 5. 1979 (NJW 1980, 193 - das LG Gießen hat die Berufung
gegen das Urteil abgelehnt) in seinen Leitsätzen festgestellt:
"BGB §§ 923, 226, 242 (Kein Schadensersatz wegen Beseitigung
eines Grenzbaumes) Jeder Nachbar kann die Zustimmung zur Beseitigung
eines auf der Grundstücksgrenze stehenden Baumes verlangen.
Ein Recht auf Verweigerung der Zustimmung läßt sich
nicht aus den § 226, 242 BGB herleiten."
Das Gericht hält der vorangegangenen Entscheidung entgegen,
dass eine Verletzung des Miteigentums nicht vorliege, weil §
923 BGB gerade die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft
besonders regele. Niemand könne gegen seinen Willen in
einer solchen Gemeinschaft gehalten werden. Deshalb könnten
auch die Rechtsgedanken von Treu und Glauben oder schikanösem
Rechtsverhalten (§§ 242, 226 BGB) keine Anwendung finden und
zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs herangezogen
werden. Zum Schluss führt das Gericht aus: "Grundsätzlich
darf das Fällen eines Grenzbaumes nicht eigenmächtig,
d.h. ohne Zustimmung des Nachbarn, erfolgen. Notfalls muß
der Nachbar auf Zustimmung zur Beseitigung verklagt werden.
Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kl. dem Bekl. die Zustimmung
erteilt hat. Denn bei der Prüfung von eventuellen Schadensersatzansprüchen
des Nachbarn muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass
der Nachbar seine Zustimmung aus den oben dargelegten Gründen
nicht verweigern dürfte."
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass bei einer Beseitigung
eines Grenzbaumes ohne Einwilligung des Nachbarn dieser wahrscheinlich
keinen Schadensersatzanspruch vor Gericht durchsetzen kann,
und zwar dann nicht, wenn er kein Recht hatte, die Einwilligung
zu verweigern, was nur ausnahmsweise der Fall ist.
Voller Schadensersatz
trotz Miteigentum?
Ein Baum kann auch durch späteres Hineinwachsen in das
Nachbargrundstück ein Grenzbaum werden. (Pelka, S. 40)
Das hat auch der BGH für eine Hecke als Grenzeinrichtung
(§ 921 BGB) festgestellt (BGH, Urt. v. 15. 10. 1999, NJW 2000,
512)
Dieses Urteil enthält eine Bestätigung der Methode
Koch für die Berechnung der Höhe des Schadens an Gehölzen.
Hier kommt es allerdings in erster Linie auf die Feststellungen
des BGH zum Miteigentum an der Hecke als Grenzeinrichtung an.
Bei widerrechtlichem Rückschnitt hat der betroffene
Nachbar einen Schadensersatzanspruch, der den vollen Wert der
Hecke umfasst und sich nicht auf die Höhe seines Miteigentumanteils
beschränkt.
Der BGH weist darauf hin, dass nicht auf die Verletzung des
Miteigentumanteils abzustellen sei, vielmehr gehe es um die
Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Wegfall
der gesamten Hecke. "Es geht um den Wiederherstellungsanspruch
hinsichtlich der gesamten abgeholzten Hecke, der nur einheitlich
beurteilt werden kann.." Ebenso hatte bereits das OLG München
über einen Schadensersatzanspruch für eine Hecke als
Grenzeinrichtung entschieden. (OLG München, Urt. v. 17.
7. 1998, WF 1999(1), 32)
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