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Grenzabstände
Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken
unterliegen dem Landesrecht und werden in den einzelnen Nachbarrechtsgesetzen
der Länder unterschiedlich geregelt. Es gibt nicht nur
hinsichtlich der Größe der einzuhaltenden Abstände
große Differenzen, sondern auch die Zuordnung und Gruppierung
der Bäume und Sträucher ist unterschiedlich. So wird
der gleiche Baum in einem Land als stark wachsend und in einem
anderen Land als sehr stark wachsend eingestuft. Auch die Bestimmung
des Grenzabstandes und die Ausschlussfrist, nach deren Ablauf
eine Beseitigung der Anpflanzung nicht mehr gefordert werden
kann, ist nicht einheitlich geregelt.
Die Landesgesetze enthalten keine Definitionen, was unter einem
Baum, einem Strauch und einer Hecke zu verstehen ist, obwohl
diese Abgrenzungen entscheidend für die einzuhaltenden
Grenzabstände sind. Botanische Definitionen reichen hier
nicht aus, weil der Gesetzgeber beispielsweise generell größere
Abstände mit Bäumen als mit Sträuchern vorsieht,
die Zwergformen bestimmter Baumarten aber oft nicht annähernd
die Größe z.B. der stark wachsenden Sträucher
erreichen. Dann kann es nicht sein, dass mit einer Zwergkonifere
ein größerer Abstand einzuhalten ist als mit einem
Flieder oder einer Forsythie. Die Definition von Bäumen,
Sträuchern und Hecken muss dem Sinn des Gesetzes entsprechen.
Für die Zuordnung eines Gehölzes zu den Bäumen
ist daher z.B. eine Mindesthöhe von 6 m erforderlich.
Auch für Hecken schreiben die Landesgesetze andere Abstände
als für Bäume und Sträucher vor, so dass die
Unterscheidung wichtig ist, ob es sich um eine allgemeine Abpflanzung
bzw. Sichtschutzpflanzung aus Bäumen oder Sträuchern
handelt oder aber um eine Hecke.
Der Baum
Ein Baum muss - aus fachlicher und rechtlicher Sicht - stets
einen oder mehrere Stämme mit Krone haben und eine Höhe
von mindestens 6 m erreichen können. Dass der Baum diese
Höhe tatsächlich erreicht, ist nicht entscheidend.
Gehölze, die Stamm und Krone aufweisen aber nicht die Höhe
von 6 m erreichen, sind je nach Wuchsform bei den entsprechenden
Ziersträuchern hinsichtlich ihres Grenzabstandes einzuordnen.
Der Strauch
Ein Strauch verzweigt sich mehr oder weniger gleichmäßig
vom Boden aus. Es ist zu beachten, dass sich viele Gehölze
sowohl als Baum wie auch als Strauch entwickeln können.
Deshalb muss von Fall zu Fall vor Ort festgestellt werden, ob
das Gehölz die Merkmale eines Strauches oder eines - oft
auch mehrstämmigen - Baumes aufweist und dementsprechend
muss der Grenzabstand bestimmt werden.
Die Hecke
Hecken können aus allen möglichen Gehölzen bestehen,
und zwar sowohl aus Laubgehölzen wie auch aus Nadelgehölzen
und ebenso aus Obstgehölzen. Hecken im Sinn der Nachbarrechtsgesetze
sind aus Gehölzen bestehende, ein oder mehrreihige Pflanzungen,
die von oben bis unten einen Dichtschluss sowie eine Höhen-
und Seitenbegrenzung erreichen, so dass der Eindruck einer lebenden
Wand besteht, die keinen oder nur geringen Durchblick gewährt.
Eine Pflanzung kann von Anfang an als Hecke gezogen werden,
wobei der geforderte Dichtschluss nicht bereits zum Zeitpunkt
der Anlage der Hecke gegeben sein muss, sofern er nur überhaupt
erreichbar ist. Eine Reihenpflanzung kann aber auch durch späteren
Erziehungsschnitt in eine Hecke umfunktioniert werden, wenn
sie dadurch eindeutigen Heckencharakter erhält und innerhalb
der Gartenanlage nunmehr die Funktion einer Hecke (nicht nur
einer beliebigen Reihenpflanzung) erfüllt. Es gibt geschnittene
und ungeschnittene Hecken. Eine Hecke kann zu einem späteren
Zeitpunkt ihren Heckencharakter verlieren, und zwar, wenn sie
durch ungehemmtes Wachstum jede Höhenbegrenzung insgesamt
oder in Teilen verliert.
Gehölze
Die Nachbarrechtsgesetze regeln nur Grenzabstände von
Gehölzen. "Ist zweifelhaft, ob eine Pflanze ein Holzgewächs
ist, hängt die Anwendung der Abstandsnorm davon ab, ob
für den Nachbarn Belästigungen wie für einen
Baum oder Strauch, mit Wurzel-, Schattenbildung, Wegnahme von
Licht, Verzweigung gegeben sind". (Pardey, Niedersächsisches
Nachbarrecht, S. 162) Die Streitfrage entzündete sich bisher
vor allem am Bambus, der botanisch zu den Gräsern gehört,
aber inzwischen von der Rechtsprechung (AG Stuttgart, Urt. v.
12. 12. 1995 - 11 C 322/95 -) wie ein Strauch im Sinn der Nachbarrechtsgesetze
behandelt wird. (Bambus - ein Strauch im Sinn des Nachbarrechtsgesetzes,
Deutsche Baumschule 1999(4), 34)
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