Verjährung nachbarrechtlicher Beseitigungsansprüche


Eine Stellungnahme zu Jörg Linkenbach "Baumschutz auch ohne Satzung" in LA 2002,
Heft 9, S. 23

Helge Breloer

Wer durch herüberhängende Äste oder eindringende Wurzeln von Bäumen auf dem Nachbargrundstück in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, hat gegen den benachbarten Baumeigentümer einen Beseitigungsanspruch. Es fragt sich, ob und gegebenenfalls wann dieser Anspruch verjährt. In LA 2002; Heft 9, S. 23 kommt Linkenbach unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 23. 2. 1973 in NJW 1973, 703 zu dem Ergebnis:
"Wenn Äste und Wurzeln von Bäumen in unmittelbarer Grenznähe auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen, dann ist ein etwaiger Beseitigungsanspruch des Nachbarn verjährt, wenn seit der Anpflanzung mindestens 30 Jahre vergangen sind." Das ist in dieser Verallgemeinerung unzutreffend und im Fall des zitierten Urteils sogar vom BGH gegenteilig entschieden worden.

Die unterschiedlichen Abwehransprüche des Nachbarn

Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem (keineswegs uneingeschränkten) Selbsthilfe- bzw. Abschneiderecht des Nachbarn nach § 910 BGB und dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, wobei es vorliegend nicht um die Beseitigung des Baumes, sondern um die Beseitigung von Überhang und eindringenden Wurzeln geht. In der genannten BGH-Entscheidung wurden mehrere zum Teil streitige, das Nachbarrecht betreffende Rechtsfragen geklärt wie unter anderem - was hier interessiert -, dass der Nachbar neben einem Anspruch aus § 910 BGB (Abschneide-/Selbsthilferecht) auch einen Anspruch aus § 1004 BGB (Beseitigungsanspruch) geltend machen kann. Der Unterschied besteht darin, dass im § 910 BGB das Selbsthilferecht des beeinträchtigten Nachbarn geregelt ist und der Baumeigentümer aus dieser Vorschrift nicht zum Handeln, das heißt zum Abschneiden, verpflichtet werden kann. In § 1004 BGB geht es dagegen um den Anspruch auf Beseitigung einer Störung, wenn "das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt" wird. Der Nachbar kann den Baumeigentümer nur nach dieser Vorschrift zum Abschneiden verpflichten, nur § 1004 BGB ist ein Beseitigungsanspruch. Der BGH stellte fest: "Das Selbsthilferecht des § 910 BGB schließt den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB nicht aus." (Leitsatz)

Die Verjährung

Das Abschneiderecht des beeinträchtigten Nachbarn aus § 910 BGB unterliegt nicht der Verjährung. Es kann allenfalls verwirkt werden. (Palandt, Anm. 1 zu § 910 BGB). Der Beseitigungsanspruch, also der Anspruch des Nachbarn, dass der Baumeigentümer abschneiden muss, unterliegt dagegen grundsätzlich der Verjährung, wie der BGH in der zitierten Entscheidung dargelegt hat, aber nicht in der Form, wie von Linkenbach beschrieben. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der Nachbar ein Grundstück gekauft, auf das Zweige einer Birke herüberhingen. Der Beseitigungsanspruch des Verkäufers, also des Voreigentümers, war bereits verjährt. Durch einen Verkauf, so der BGH, beginnt keine neue Verjährung, sondern die Verjährung läuft in ihrer bisherigen Form auch mit Wirkung für den neuen Eigentümer weiter bzw. endet für ihn entsprechend. Aber wenn der neue Eigentümer das Grundstück in anderer Weise nutzt und dadurch jetzt eine Beeinträchtigung eintritt, so beginnt die Verjährung von Neuem. Der BGH stellte fest:

"Daß die Zweige schon früher vorhanden waren und erst der Ausbau des Wochenendhauses zu der Störung führte, ist ohne Bedeutung. Die zeitliche Priorität gab dem Beklagten keine rechtliche Handhabe, das Eigentum der Klägerin zu beeinträchtigen.... Damit ist der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der von dem Grundstück des Beklagten herüberragenden Zweige erst mit dem Ausbau des Wochenendhauses .... entstanden und deshalb noch nicht verjährt."

Das BGH-Urteil befasst sich allerdings nicht mit dem Fall, dass erst durch ein immer stärkeres Herüberwachsen der Zweige bei gleichbleibender Nutzung eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks eintritt. Das von Linkenbach angeführte Landgericht Bielefeld kommt bei einem Eigentumswechsel (das Grundstück wurde mit vom Nachbargrundstück herüberragenden Ästen gekauft) hinsichtlich der Verjährung des Beseitigungsanspruchs zu dem Ergebnis, dass es nicht drauf ankomme, ob die Störung durch den Überhang fortdauere oder sich durch ein weiteres Wachstum der Wurzeln noch verstärke. Es handle sich um einen einheitlichen Anspruch, der insgesamt der Verjährung unterliege. "Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gibt dem Eigentümer ausreichend Zeit, auf eine Störung zu reagieren. Etwas anders könnte nur gelten, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine grundlegende Veränderung eine andere Art der Beeinträchtigung ergeben hätte." Dabei bezog sich das LG Bielefeld auf die zitierte BGH-Entscheidung.

Aus fachlicher Sicht kann die Verjährung des Beseitigungsanspruchs nicht generell mit der Anpflanzung beginnen, weil dieser Zeitpunkt nicht für eine Beeinträchtigung durch herüberragende Zweige oder eindringende Wurzeln maßgebend sein kann. Es sind Fälle denkbar, in denen nach der Anpflanzung in Grenznähe jahrelang noch keine Äste oder Wurzeln die Grundstücksgrenze überschreiten.. Dann kann nicht bereits die Verjährung eines Anspruchs laufen, der noch gar nicht gegeben ist. Auch wenn Zweige bereits herüberhängen oder Wurzeln eindringen, kann jahrelang keine Beeinträchtigung vorliegen. Hier kann der Anspruch auch erst mit Eintritt der Beeinträchtigung entstehen und erst danach die Verjährung beginnen. Der BGH hatte offenbar an den Fall gedacht, dass bereits mit dem Anpflanzen eine Beeinträchtigung durch herüberragende Äste oder eindringende Wurzeln gegeben ist. Die verallgemeinernde Folgerung von Linkenbach für die Praxis (siehe oben) führt jedenfalls in die Irre.

Für den Nichtjuristen zum Schluss:

Der Nachbar verliert das Recht, herüberragende Zweige und eindringende Wurzeln bei Beeinträchtigung seines Grundstücks selbst abzuschneiden (§ 910 BGB), also das (allerdings nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen gegebene) Selbsthilferecht, niemals durch Verjährung.
   
Will er aber die Kosten für das Abschneiden vom Baumeigentümer ersetzt verlangen, so geht dies nur, wenn eine entsprechende Beseitigungspflicht des Baumeigentümers (§ 1004 BGB) besteht.
   
Die Rechtsprechung leitet den Kostenersatzanspruch des abschneideberechtigten Nachbarn, der von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht, zum Teil aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ab, weil der beseitigungspflichtige Baumeigentümer dadurch Aufwendungen erspart hat. Beseitigungspflichtig ist der Baumeigentümer aber nur, solange der Beseitigungsanspruch nicht verjährt ist.