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Verjährung nachbarrechtlicher Beseitigungsansprüche
Eine Stellungnahme zu Jörg Linkenbach "Baumschutz
auch ohne Satzung" in LA 2002,
Heft 9, S. 23
Helge Breloer
Wer durch herüberhängende Äste oder eindringende
Wurzeln von Bäumen auf dem Nachbargrundstück in der
Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, hat
gegen den benachbarten Baumeigentümer einen Beseitigungsanspruch.
Es fragt sich, ob und gegebenenfalls wann dieser Anspruch verjährt.
In LA 2002; Heft 9, S. 23 kommt Linkenbach unter Berufung auf
ein Urteil des BGH vom 23. 2. 1973 in NJW 1973, 703 zu dem Ergebnis:
"Wenn Äste und Wurzeln von Bäumen in unmittelbarer
Grenznähe auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen,
dann ist ein etwaiger Beseitigungsanspruch des Nachbarn verjährt,
wenn seit der Anpflanzung mindestens 30 Jahre vergangen sind."
Das ist in dieser Verallgemeinerung unzutreffend und im Fall
des zitierten Urteils sogar vom BGH gegenteilig entschieden
worden.
Die unterschiedlichen Abwehransprüche
des Nachbarn
Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem (keineswegs
uneingeschränkten) Selbsthilfe- bzw. Abschneiderecht des
Nachbarn nach § 910 BGB und dem Beseitigungsanspruch nach
§ 1004 BGB, wobei es vorliegend nicht um die Beseitigung
des Baumes, sondern um die Beseitigung von Überhang und
eindringenden Wurzeln geht. In der genannten BGH-Entscheidung
wurden mehrere zum Teil streitige, das Nachbarrecht betreffende
Rechtsfragen geklärt wie unter anderem - was hier interessiert
-, dass der Nachbar neben einem Anspruch aus § 910 BGB
(Abschneide-/Selbsthilferecht) auch einen Anspruch aus §
1004 BGB (Beseitigungsanspruch) geltend machen kann. Der Unterschied
besteht darin, dass im § 910 BGB das Selbsthilferecht des
beeinträchtigten Nachbarn geregelt ist und der Baumeigentümer
aus dieser Vorschrift nicht zum Handeln, das heißt zum
Abschneiden, verpflichtet werden kann. In § 1004 BGB geht
es dagegen um den Anspruch auf Beseitigung einer Störung,
wenn "das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt" wird.
Der Nachbar kann den Baumeigentümer nur nach dieser Vorschrift
zum Abschneiden verpflichten, nur § 1004 BGB ist ein Beseitigungsanspruch.
Der BGH stellte fest: "Das Selbsthilferecht des §
910 BGB schließt den Beseitigungsanspruch des § 1004
BGB nicht aus." (Leitsatz)
Die Verjährung
Das Abschneiderecht des beeinträchtigten Nachbarn aus
§ 910 BGB unterliegt nicht der Verjährung. Es kann
allenfalls verwirkt werden. (Palandt, Anm. 1 zu § 910 BGB).
Der Beseitigungsanspruch, also der Anspruch des Nachbarn, dass
der Baumeigentümer abschneiden muss, unterliegt dagegen
grundsätzlich der Verjährung, wie der BGH in der zitierten
Entscheidung dargelegt hat, aber nicht in der Form, wie von
Linkenbach beschrieben. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit
hatte der Nachbar ein Grundstück gekauft, auf das Zweige
einer Birke herüberhingen. Der Beseitigungsanspruch des
Verkäufers, also des Voreigentümers, war bereits verjährt.
Durch einen Verkauf, so der BGH, beginnt keine neue Verjährung,
sondern die Verjährung läuft in ihrer bisherigen Form
auch mit Wirkung für den neuen Eigentümer weiter bzw.
endet für ihn entsprechend. Aber wenn der neue Eigentümer
das Grundstück in anderer Weise nutzt und dadurch jetzt
eine Beeinträchtigung eintritt, so beginnt die Verjährung
von Neuem. Der BGH stellte fest:
"Daß die Zweige schon früher vorhanden
waren und erst der Ausbau des Wochenendhauses zu der Störung
führte, ist ohne Bedeutung. Die zeitliche Priorität
gab dem Beklagten keine rechtliche Handhabe, das Eigentum der
Klägerin zu beeinträchtigen.... Damit ist der Anspruch
der Klägerin auf Beseitigung der von dem Grundstück
des Beklagten herüberragenden Zweige erst mit dem Ausbau
des Wochenendhauses .... entstanden und deshalb noch nicht verjährt."
Das BGH-Urteil befasst sich allerdings nicht mit dem Fall,
dass erst durch ein immer stärkeres Herüberwachsen
der Zweige bei gleichbleibender Nutzung eine Beeinträchtigung
des Nachbargrundstücks eintritt. Das von Linkenbach angeführte
Landgericht Bielefeld kommt bei einem Eigentumswechsel (das
Grundstück wurde mit vom Nachbargrundstück herüberragenden
Ästen gekauft) hinsichtlich der Verjährung des Beseitigungsanspruchs
zu dem Ergebnis, dass es nicht drauf ankomme, ob die Störung
durch den Überhang fortdauere oder sich durch ein weiteres
Wachstum der Wurzeln noch verstärke. Es handle sich um
einen einheitlichen Anspruch, der insgesamt der Verjährung
unterliege. "Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gibt
dem Eigentümer ausreichend Zeit, auf eine Störung
zu reagieren. Etwas anders könnte nur gelten, wenn sich
zu einem späteren Zeitpunkt durch eine grundlegende Veränderung
eine andere Art der Beeinträchtigung ergeben hätte."
Dabei bezog sich das LG Bielefeld auf die zitierte BGH-Entscheidung.
Aus fachlicher Sicht kann die Verjährung des Beseitigungsanspruchs
nicht generell mit der Anpflanzung beginnen, weil dieser
Zeitpunkt nicht für eine Beeinträchtigung durch herüberragende
Zweige oder eindringende Wurzeln maßgebend sein kann.
Es sind Fälle denkbar, in denen nach der Anpflanzung in
Grenznähe jahrelang noch keine Äste oder Wurzeln die
Grundstücksgrenze überschreiten.. Dann kann nicht
bereits die Verjährung eines Anspruchs laufen, der noch
gar nicht gegeben ist. Auch wenn Zweige bereits herüberhängen
oder Wurzeln eindringen, kann jahrelang keine Beeinträchtigung
vorliegen. Hier kann der Anspruch auch erst mit Eintritt der
Beeinträchtigung entstehen und erst danach die Verjährung
beginnen. Der BGH hatte offenbar an den Fall gedacht, dass bereits
mit dem Anpflanzen eine Beeinträchtigung durch herüberragende
Äste oder eindringende Wurzeln gegeben ist. Die verallgemeinernde
Folgerung von Linkenbach für die Praxis (siehe oben) führt
jedenfalls in die Irre.
Für den Nichtjuristen zum Schluss:
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Der Nachbar verliert das Recht, herüberragende
Zweige und eindringende Wurzeln bei Beeinträchtigung
seines Grundstücks selbst abzuschneiden (§ 910
BGB), also das (allerdings nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen
gegebene) Selbsthilferecht, niemals durch Verjährung. |
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Will er aber die Kosten für das Abschneiden
vom Baumeigentümer ersetzt verlangen, so geht dies
nur, wenn eine entsprechende Beseitigungspflicht des Baumeigentümers
(§ 1004 BGB) besteht. |
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Die Rechtsprechung leitet den Kostenersatzanspruch
des abschneideberechtigten Nachbarn, der von seinem Selbsthilferecht
Gebrauch macht, zum Teil aus den Vorschriften über
die ungerechtfertigte Bereicherung ab, weil der beseitigungspflichtige
Baumeigentümer dadurch Aufwendungen erspart hat. Beseitigungspflichtig
ist der Baumeigentümer aber nur, solange der Beseitigungsanspruch
nicht verjährt ist. |
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